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S. 11) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter, die bis zu
2000 Mk. Jahreseinkommen haben. Das Gesetz wurde aber später
noch auf zahlreiche andere Betriebe ausgedehnt (s. u. S. 14), für
die alle die Zwangsversicherung ihrer Arbeiter gegen Unfall eingeführt
wurde. Zu alleinigen Trägern der Versicherungspflicht
wurden die Berufsgenossenschaften gemacht
und ihnen bezüglich ihrer Errichtung, Statuten, Veränderung und
Selbstverwaltung die grösste Freiheit gewährt. Sie stehen unter
der Aufsicht des Reichsversicherungsamtes. Die Kosten
der Versicherung tragen nur die Arbeitgeber, nicht die Arbeiter,
und werden nicht nach festen Versicherungsprämien im voraus,
sondern nach dem jeweiligen wirklichen Jahresbedarf erhoben.
Viel früher und leichter war das Krankenversicherungsgesetz
zustande gekommen. Denn der am 8. Mai 1882 vorgelegte
Entwurf wurde vom Reichstag schon Mitte Mai in erster
Lesung beraten und an eine Kommission verwiesen, die den Entwurf
mit grossem Fleiss in 53 langen Sitzungen durchberiet, sodass
der Reichstag am 19. April 1883 die dritte Lesung abschliessen
konnte. Mit 216 gegen 99 Stimmen wurde das Gesetz
angenommen. In der Minderheit standen auch diesmal vornehmlich
die Fortschrittler und Sozialdemokraten. Durch dieses
Gesetz wurden zur Zwangsversicherung gegen Krankheit genötigt
alle in der Industrie, im Gewerbe oder Handwerk gegen Lohn
oder Gehalt beschäftigte Personen. Die Versicherung konnte
nach Belieben abgeschlossen werden bei der Fabrikkrankenkasse
der Pflichtigen, bei der Ortskrankenkasse oder bei einer freien
Hilfskasse. Der Unternehmer (Arbeitgeber) war für die Erfüllungspflicht
seiner Arbeiter verantwortlich und musste ein Drittel zu
den Prämien zahlen, ausser wenn der Arbeiter sich bei einer
freien Hilfskasse versicherte. Der eigentliche Träger der Versicherung
war die Gemeinde. Die schon vor Erlass des Gesetzes
errichteten Krankenkassen durften fortbestehen.
Der grosse Segen dieses Gesetzes beruht hauptsächlich
darin, dass es den verhängnisvollen Folgen ein Ende machte,
die bis dahin so häufig an die Erkrankung des mittellosen Arbeiters
sich knüpften, für dessen Gesundheit wie für den Lebensstand
seiner Familie. Wie oft schon war der Tod an ein solches
Krankenbett getreten, weil der Arzt zu spät gerufen wurde. Wie
oft hatte die Familie des Ernährers mit ihrer völligen Verarmung
die Pflege und Heilung desselben bezahlen und erkaufen müssen.
Jetzt war gegen ein winziges Opfer (2 ½ Prozent des ortsüblichen
Tagelohnes) das Recht auf unentgeltliche ärztliche Pflege während
der ganzen Krankheit, der Apspruch auf unentgeltliche Gewähr
von Arznei und sonstigen Heilmitteln (Brillen. Bruchbändern etc.)
erworben, und ausserdem wurde bei Erwerbstahigkeit vom dritten
Tage an das Krankengeld für jeden Arbeitstag in der vollen Höhe
des ortsüblichen Tagelohns gewährt.
Aber auch der Segen des Unfallversicherungsge-