Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Thaler.  !  Sgr.

 

Wird  die  Sache  durch  Erkenntniß  beendigt:  so  bedarf  es  der  Nachbringung
der  eben  erwaͤhnten  Stempel  nicht;  sondern  es  tritt  derjenige  Stempel  an  ihre
Stelle,  welcher  zu  dem  Haupt-Exemplare  des  Erkenntnisses  nach  gegenwärtigem
Tarif  zu  nehmen  ist.  #.  Erkenntniß.

Erfolgt  dagegen  die  Beendigung  durch  Vergleich  oder  Entsagung:  so  werden
die  vorbehaltenen  Stempel  nachgebracht.  Doch  dürfen  dieselben  zusammengenommen
  niemals  den  halben  Betrag  desjenigen  Stempels  übersteigen,  welcher
zu  dem  Erkenntnisse,  wodurch  die  Sache  außerdem  zu  beendigen  gewesen  seyn
würde,  hätte  genommen  werden  müssen.

Die  Bewcismittel,  welche  die  Partheien  zu  Begründung  ihrer  Klagen  oder
ihrer  Einwände  beibringen,  müssen  jedoch  außerdem,  sofern  sie  in  siempelpflichtigen
  Verhandlungen  bestehen,  entweder  in  Urschrift  mit  dem  behörigen  Stempel
  versehen,  oder  in  beglaubten  Abschriften  mit  dem  tarifmäßigen  Stempel,  beigebracht
  werden;  und  es  findet  der  vorstchend  ausgesprochene  Vorbehalt  der
Stempel  darauf  keine  Anwendung.

Kommen  Subhastationen,  Auktionen  oder  andere  Verkuerungen,  Verpachtungen
  oder  Vermiethungen,  Aufnahmen  von  Geldern  oder  Auszahlungen  im
Laufe  des  Prozesses  vor:  so  sind  von  den  Adjudikationsbescheiden,  Auktionsprotokollen,
  Kauf-,  Tausch-,  Pacht-oder  Miethsverträgen,  Schuldverschreibungen
  oder  Quittungen  eben  diejenigen  Stempel-Abgaben  zu  erheben,  welche  von
denselben  Verhandlungen  zu  entrichten  gewesen  seyn  würden,  wenn  sie  außer
dem  Laufe  eines  Prozesses  vorgekommen  wären;  und  cs  findet  der  vorhin  gedachte
Vorbehalt  der  Stempel,  und  deren  Ersatz  durch  den  zum  Erkenntnisse  verbrauchten
  Stempel,  hicrauf  ebenfalls  keine  Anwendung.

Verhandlungen,  welche  nach  erfolgtem  Erkenntmisse  in  Folge  des  Prozesses
Statt  finden,  z.  B.  Ausfertigungen  der  Erkenntnisse  für  die  Partheien  oder
andre  Interessenten,  und  Verhandlungen  wegen  Wollzichung  derselben,  werden,
sofern  sie  an  sich  stempelpflichtig  sind,  besonders  nach  gegenwärtigem  Tarife  besteuert.


Punktationen  sind  wie  Verträge  über  denselben  Gegenstand  zu  besteuern,  wenn  sie
deren  Stelle  vertreten.  S.  Verträge.

Purifikations-Resolutionen.  Ausfertigungen  derselben  für  Partheien  —  15

Quittungen  uͤber  geleistete  Zahlungen,  sofern  dieselben  zum  Rechnungsbelage  bei
Ablegung  der  Rechnung  vor  einer  oͤffentlichen  Behoͤrde  dienen,  ein  Zwölftheil
Prozent  des  Betrages,  woruͤber  quittirt  wird.

Dieselbe  Stempelabgabe  ist  auch  von  Quittungen  ohne  Unterschied  des  Zwecks
zu  erlegen,  wenn  dieselben  vor  einem  Notario,  oder  elnem  mit  richterlichen  oder
polizeilichen  Verrichtungen,  oder  mit  Verwaltung  allgemeiner  Abgaben  beauftragten
  Staats=  oder  Kommunal-Beamten  amelich  aufgenommen,  oder  anerkannt
  worden.

Wenn  eine  Quittung  erft  durch  nachfolgende  Verhandlungen  stempelpflichtig
wird:  so  darf  der  Stempel  dazu  auch  erst  bei  Eintritt  dieser  Verhandlungen
nachgebracht  werden.

 

 

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