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II. Der §. 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen
werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in
einzelnen Ortstheilen gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen
zugelassen sind, finden diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im
§. 16 erwähnten Art Anwendung.
Artikel 3.
I. Im F. 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden nach den Worten „Ge-
schäft eines Pfandleihers“ im ersten Satze die Worte: „Pfandvermittlers, Gesinde-
vermiethers oder Stellenvermittlers“ und nach den Worten „die Erlaubniß“ im
dritten Satze die Worte: „zum Betriebe des Pfandleihgewerbes“ eingeschaltet.
II. Im ersten Satze des F. 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung werden nach
den Worten „schriftlichen Aufsätze“ die Worte: von der gewerbsmäßigen Aus-
kunftertheilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten“ ein-
geschaltet und die Worte: „von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines
Stellenvermittlers“ gestrichen.
III. An Stelle des §. 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung treten folgende Be-
stimmungen:
Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse
und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher,
Pfandvermittler, Gesindevermiether, Stellenvermittler und Auktionatoren,
soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften
zu erlassen.
Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden
landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im §. 34 Abs. 2 be-
zeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Ge-
schäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe
des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem ver-
abredeten Rückkaufpreis als bedungene Vergütung für das Darlehen
und die Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für das
Darlehen.
Hinsichtlich der Gesindevermiether und Stellenvermittler sind die
Zentralbehörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im
Umherziehen sowie die gleichzeitige Ausübung des Gast= und Schank-
wirthschaftsgewerbes zu beschränken oder zu untersagen.
IV. Im ersten Satze des J. 53 Abs. 3 der Gewerbeordnung werden nach
den Worten „begonnen haben,“ die Worte: #sowie Pfandvermittlern, Gesinde-
vermiethern und Stellenvermittlern, welche vor dem 1 Oktober 1900 den Ge-
werbebetrieb begonnen haben,“ eingeschaltet.