Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 139e. 
Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene 
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die 
beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch 
bedient werden. 
Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäft- 
lichen Verkehr geöffnet sein 
1. für unvorhergesehene Nothfälle, 
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden 
Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends, 
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in 
Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger 
als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, 
sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne 
Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt. 
Die Bestimmungen der 99. 1396 und 139 werden durch die 
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, 
ist das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be- 
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (G. 42b 
Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen (I. 55 Abs. 1 
Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zu- 
gelassen werden. Die Bestimmung des §. 55a Abs. 2 Satz 2 findet 
Anwendung. 
S. 139t. 
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Ge- 
schäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar 
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Ver- 
waltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder 
einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufs- 
stellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres 
auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr Abends und zwischen 
fünf und sieben Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen 
sein müssen. Die Bestimmungen der ÖI#I. 139e und 139d werden 
hierdurch nicht berührt. 
Auf Antrag von mindestens einem Orittel der betheiligten Ge- 
schäftsinhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Ge- 
schäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mit- 
theilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Laden- 
schlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären
	        
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