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Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung
des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
8. 1.
Der Gesammtgemeinde Lauterbach wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier mit fünfundsechszig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905
gestattet.
S. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gesammtgemeinde Lauterbach zur Biererzeugung verwendeten
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 20. Oktober 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker.
Lekanntmachung des Justizministerinms,
betreffend die Genchmigung der S. L. Strauß'schen Familienstiftung in Cannstatt.
Vom 8. Oktober 1900.
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom
5. Oktober d. Is. der S. L. Strauß'schen Familienstiftung in Cannstatt die
nachgesuchte Genehmigung allergnädigst zu ertheilen geruht.
Stuttgart, den 8. Oktober 1900.
Breitling.