Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.

Der  Gesammtgemeinde  Lauterbach  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünfundsechszig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gesammtgemeinde  Lauterbach  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  20.  Oktober  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Lekanntmachung  des  Justizministerinms,
betreffend  die  Genchmigung  der  S.  L.  Strauß'schen  Familienstiftung  in  Cannstatt.
Vom  8.  Oktober  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
5.  Oktober  d.  Is.  der  S.  L.  Strauß'schen  Familienstiftung  in  Cannstatt  die
nachgesuchte  Genehmigung  allergnädigst  zu  ertheilen  geruht.

Stuttgart,  den  8.  Oktober  1900.
Breitling.