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Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet
arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage
der Vollrente vorübergehend erhöhen.
. 5b.
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Jahresarbeitsverdienstes zu berechnen,
den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betrieb
an Gehalt oder Lohn (F. 3) bezogen hat, wobei der fünfzehnhundert Mark über-
steigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung komnnt.
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens
wochenweise fizirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch-
schnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für versicherte Personen in Betrieben,
in welchen die übliche Betriebsweise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeits-
tagen ergiebt, wird diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des
Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt.
War der Verletzte in dem Betriebe vor dem Unfalle nicht ein volles Jahr,
von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist die Rente nach demjenigen
Jahresarbeitsverdienste zu berechnen, welchen während dieses Zeitraums versicherte
Personen derselben Art in demselben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen
Betrieben bezogen haben. Ist dies nicht möglich, so ist der dreihundertfache
Betrag desjenigen Arbeitslohns zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte während
des letzten Jahres vor dem Unfall an denjenigen Tagen, an welchen er be-
schäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat.
Bei versicherten Personen, welche keinen Lohn oder weniger als den drei-
hundertfachen Betrag des für ihren Beschäftigungsort festgestellten ortsüblichen
Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter beziehen (§. 8 des Kranken-
versicherungsgesetzes), gilt als Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache dieses
ortsliblichen Tagelohns.
In den Fällen des Abs. 4 ist bei Berechnung der Rente für Personen,
welche vor dem Unfalle bereits theilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Theil
des ortsüblichen Tagelohns zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen
Erwerbsfähigkeit entspricht.
G. 5c.
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, der Krankenkasse, welcher der Verletzte
angehört oder zuletzt angehört hat, gegen Ersatz der ihr dadurch erwachsenden
Kosten die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche
hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens in demjenigen Umfange zu über-
tragen, welchen die Berufsgenossenschaft für geboten erachtet. Zu ersetzen ist
bei Gewährung der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes be-
zeichneten Leistungen die Hälfte, bei Unterbringung des Verletzten in ein Kranken-
haus oder in eine Anstalt für Genesende das Einundeinhalbfache des in jenem
Gesetze bestimmten Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere Auf-
wendungen nachgewiesen werden.
Reichs- Gesetzbl. 1900. 63