Contents : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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durch  Reichsgesetz  geändert  werden  ®.  Einen  Beweis  hierfür
liefert  Art.  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung,  welcher  das  Eingreifen
  der  Reichsgewalt  in  das  Gebiet  der  Landesverfassungen
ausdrücklich  an  vier  verschiedene  Voraussetzungen  knüpft:
1.  muss  ein  Verfassungsstreit  in  einem  Gliedstaat  bestehen;
2.  die  Landesverfassung  darf  keine  Behörde  zur  Entscheidung
von  Verfassungsstreitigkeiten  bestimmt  haben;
3.  einer  der  streitenden  Theile  muss  die  Hülfe  des  Bundesraths
  anrufen;
4.  ein  Versuch  des  Bundesraths,  die  Sache  gütlich  beizulegen,
muss  gescheitert  sein.

Könnte  das  Reich  nach  seinem  Ermessen  die  Landesverfassungen
  beliebig  ändern  oder  aufheben,  so  hätten  die  einschränkenden
  Vorschriften  des  Art.  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung
keinen  Sinn,  In  gleicher  Weise  bestimmt  Ziff.  II  des  Versailler
Schlussprotokolls  vom  23.  Nov.  1870,  dass  die  Bundeslegislative
sich  nicht  auf  die  Frage  erstrecken  solle,  unter  welchen  Voraussetzungen
  Jemand  zur  Ausübung  politischer  Rechte  in  einem
Staate  befugt  sein  solle.

Das  Oberhaupt  des  Reiches  kann  nicht  durch  Landesgesetz
geändert  werden.  Die  Rechte  desselben  beruhen  auf  der  Reichsverfassung,
  welche  durch  Landesgesetz  weder  ganz  noch  theilweise
aufgehoben  werden  kann.  Das  Staatsoberhaupt  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  kann  ebenfalls  nicht  durch  Reichsgesetz  geändert
werden.  Die  Rechte  des  Staatsoberhaupts  bilden  in  jedem
Bundesstaate  einen  Theil  der  Landesverfassung;  für  diese  Rechte
gilt  dassselbe,  was  für  die  Landesverfassung  gilt.

Eine  scheinbare  Ausnahme  von  den  hier  entwickelten  Regeln,
dass  Gebiet,  Verfassung  und  Oberhaupt  der  Einzelstaaten  nicht
durch  Reichsgesetz  geändert  werden  dürfen,  bildet  Elsass-Lothringen.

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8  Verfassung  bedeutet  hier  natürlich  nicht  Verfassungsurkunde,
sondern  Verfassungsrecht  (droit  constitutionnel  im  Gegensatz  zum  droit
administratif,  vgl.  Ducrocg  a.  a.  0.  Bd.  I  S.  2—3).