86 XV. Ackerbau, Viehzucht, Forst= u. Feldwesen, Jagd, Fischerei.
beschälanstalt stellt Hengste zur Hebung der Pferdezucht
zur Verfügung. Der Hufbeschlag darf nur durch geprüfte
Hufschmiede ausgeführt werden. Dem Tierheilwesen und
der Viehseuchenpolizei wird größte Aufmerksamkeit ge—
widmet.
3. Forstwesen.
Der Wald liefert Brenn-, Nutz- und Bauholz, er be—
herbergt jagdbare Tiere, er sammelt Regen- und Schnee—
wasser an und verhindert so ein allzu rasches Austrocknen
des Bodens, er gleicht Temperaturschwankungen aus und
bietet, zumal den Städtern, Erholung und Ruhe. Die
Pflege des Forstwesens ist deshalb auch eine wichtige
Aufgabe der Allgemeinheit, des Staates.
Das Staatsforstwesen ist eingehend geregelt. Die
Staatsforsten sind in Forstbezirke, die von Oberforst—
meistern verwaltet werden, und in Staatsforstreviere ein—
geteilt, die den Revierverwaltern (Oberförstern) unter—
stehen. Auf der Forstakademie zu Tharandt werden
die höheren Staatsforstbeamten herangebildet. Reichlich
ein Viertel des sächsischen Staatsgebietes ist Wald, da—
von fast die Hälfte Staatswald.
Waldschutz. Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, in
seiner Waldung die zur Abwehr und Vertilgung forstschäd—
licher Insekten (Nonne) dienenden Maßregeln zu treffen.
Forstschutz. Unter Forstschutz versteht man die polizeilichen
Maßregeln, die zur Verhütung von Holzdiebstählen,
Forst- und Jagdfreveln usw. getroffen werden.
Er wird in Staatswaldungen von den Oberförstern und
ihrem Personale ausgeübt.
Feld- und forstpolizeiliche Vergehen gehören vor die ordentlichen
Gerichte.
4. Jagd.
Das Jagdrecht ist zwar ein Ausfluß des Eigentums
am Grund und Boden, indessen darf es nicht jeder Grundeigentümer
selbständig ausüben. Der Wildstand würde
sonst bald vernichtet sein.