Full text : Sächsische Bürgerkunde.

86  XV.  Ackerbau,  Viehzucht,  Forst=  u.  Feldwesen,  Jagd,  Fischerei.

beschälanstalt  stellt  Hengste  zur  Hebung  der  Pferdezucht
zur  Verfügung.  Der  Hufbeschlag  darf  nur  durch  geprüfte
Hufschmiede  ausgeführt  werden.  Dem  Tierheilwesen  und
der  Viehseuchenpolizei  wird  größte  Aufmerksamkeit  ge—
widmet.

3.  Forstwesen.

Der  Wald  liefert  Brenn-,  Nutz-  und  Bauholz,  er  be—
herbergt  jagdbare  Tiere,  er  sammelt  Regen-  und  Schnee—
wasser  an  und  verhindert  so  ein  allzu  rasches  Austrocknen
des  Bodens,  er  gleicht  Temperaturschwankungen  aus  und
bietet,  zumal  den  Städtern,  Erholung  und  Ruhe.  Die
Pflege  des  Forstwesens  ist  deshalb  auch  eine  wichtige
Aufgabe  der  Allgemeinheit,  des  Staates.

Das  Staatsforstwesen  ist  eingehend  geregelt.  Die
Staatsforsten  sind  in  Forstbezirke,  die  von  Oberforst—
meistern  verwaltet  werden,  und  in  Staatsforstreviere  ein—
geteilt,  die  den  Revierverwaltern  (Oberförstern)  unter—
stehen.  Auf  der  Forstakademie  zu  Tharandt  werden
die  höheren  Staatsforstbeamten  herangebildet.  Reichlich
ein  Viertel  des  sächsischen  Staatsgebietes  ist  Wald,  da—
von  fast  die  Hälfte  Staatswald.

Waldschutz.  Jeder  Waldeigentümer  ist  verpflichtet,  in
seiner  Waldung  die  zur  Abwehr  und  Vertilgung  forstschäd—
licher  Insekten  (Nonne)  dienenden  Maßregeln  zu  treffen.

Forstschutz.  Unter  Forstschutz  versteht  man  die  polizeilichen
  Maßregeln,  die  zur  Verhütung  von  Holzdiebstählen,
  Forst-  und  Jagdfreveln  usw.  getroffen  werden.
Er  wird  in  Staatswaldungen  von  den  Oberförstern  und
ihrem  Personale  ausgeübt.

Feld-  und  forstpolizeiliche  Vergehen  gehören  vor  die  ordentlichen

  Gerichte.
4.  Jagd.

Das  Jagdrecht  ist  zwar  ein  Ausfluß  des  Eigentums
am  Grund  und  Boden,  indessen  darf  es  nicht  jeder  Grundeigentümer
  selbständig  ausüben.  Der  Wildstand  würde
sonst  bald  vernichtet  sein.