Volltext : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Ist  Zusammen=  Zu  ver-  Ist
s—NMN—-  wendender  Beiladung  Bemerkungen
ständenzulässig=  Wagen  zulässig
—*2  5  6  7
Ja,  Offener,  Ja.  1.  Die  Gefäße  dürfen  nicht  geworfen,  auch  nicht  den
wenn  die  ei=  die  Wagen  Sonnenstrahlen  oder  der  Ofenwärme  ausgesetzt  werden.
sernen  usw.  müssen  aber  2.  Die  Gefäße  sind  im  Eisenbahnwagen  so  zu  lagern,  daß
Gefäße  in  in  den  Mo-  sie  nicht  umfallen  oder  herabfallen  können.
Kisten  ver=  naten  April  3.  Uber  Beschaffenheit  des  Materials  und  Herstellung  der
packt  sind.  bis  Ottober  Gefäße  sowie  über  die  amtliche  Prüfung  der  Gefäße
einschließlich  sind  besondere  Vorschriften  unter  Id.  und  C  gemit
  Decken  troffen.

eingedeckt  =

sein,  wenn  die  Gefäße  nicht  in  Holzkisten  verpackt  sind.
Elektrische  Bahnen.
Über  den  Wagen  sind  starke  Schutzdecken  aus  Holz

oder  einem  anderen  isolierenden  Stoffe  anzubringen,  die
es  verhüten,  daß  ein  Fzabgefallener  Leitungsdraht  eine
Zündun  herbeiführt.  Die  Schutdechen  dürfen  den  freien

utritt  der  Luft  zum  Gute  nicht  verhindern.

Nein.  Bedeckter.  Ja,  1.  Jede  Sendung  muß  von  einer  Bescheinigung  eines  von

Elektrische  ausgenom-  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers  begleitet  sein,

men  sind  daß  der  Sprengstoff  den  Bestimmungen  unter  la.  der

Bahnen.  sprengkräf-  Anlage  C  zur  E  V  O.  entsprechend  zusammengesetz  ist
Chlorat=  und  tige  Zündun-  und  die  dort  vorgeschriebene  Prüfung  bestanden  hat.
Kerchlorat-  genelb.  3#4),  2.  Aufgabe  als  Eilgut  ist  unzulässig.

»  -  «  3.  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  bescheinigt
dür  e  icht  Stüchwort  sein,  daß  die  Verpackung  des  Sprengstoffs  den  Vorfördert
  wer-  mittel“  unter  schriften  unter  la.  der  Anlage  C  zur  EV  O.  entspricht.
den,  die  strom.  III  aufgeführende
  oder  führten
unter  Span-Schießmittel  der  2.  Gruppe,  ferner  Schwefel-,
nungstehende  Salz=  und  Salpetersäure.  Von  diesen  Chloelektrische

  rat=  oder  Perchloratsprengstoffen,  von  organi-Leitungen

  schen  Nitrokörpern  der  2.  Gruppe,  von  nitrierten
oder  Appa=  Chlorhydrinen  oder  von  Triplastit  dürfen  nur

rate  enthalten,
  also  auch
nicht  in
Wagen,  die
elektrisch  beleuchtet
  sind.

insgesamt  200  kg  in  denselben  Wagen  verladen
  werden.  1
kann  demgemäß  beschränkt  werden.

Die  Annahme  zur  Beförderung