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eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mil
Haft bestraft.
Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche Bei-
träge zur Unfallversicherung den Versicherten ganz oder theilweise auf den Lohn
in Anrechnung bringen oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken.
Unbehinderte Ausübung der Funktionen.
G. 99
Die Vertreter der Arbeiter (§. 79, 79a, 79b) und die Schiedsgerichts-
beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der
Unfallversicherungsgesetze, W. 4, 5) 7) haben in jedem Falle, in welchem sie zur
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der
Arbeit verhindert sind) berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß
vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben.
Aeltere Versicherungsverträge.
S. 100.
Die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, welche von Unter-
nehmern der durch die Vorschriften des §. 1 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 5, 7, J. ha
Abs. 2 der Versicherungspflicht erst unterstellten Betriebe, oder von' den in diesen
Betrieben beschäftigten versicherten Personen gegen die Folgen der in diesem Ge-
setze bezeichneten Unfälle vor dem Inkrafttreten desselben mit Versicherungsanstalten
abgeschlossen sind, gehen von dem Zeitpunkt ab, zu welchem die Unfallversicherung
für den betreffenden Betrieb in Kraft getreten ist oder in Kraft tritt, auf die
Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, über, wenn die Versicherungs-
nehmer dieses bei dem Vorstande der Genossenschaft beantragen. Die der Ge-
nossenschaft hieraus erwachsenden Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage
auf die Mitglieder (§9. 10, 10 a, 28) gedeckt.
Rechtshülfe.
E. 101.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Versicherungs-
ämter, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der Genossenschafts-
und Sektionsvorstände zu entsprechen und den Organen der Berufs genossenschaften
auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für deren
Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen
der Genossenschaften gegen einander und gegenüber den Behörden sowie den
Organen der Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung und der Kranken-
Reichs-Gesetzbl. 1900. 69