Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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Die  Feststellung  oder  Abänderung  der  Abgabentarife  einschließlich  des
Güterverzeichnisses  hat  künftig  durch  unmittelbares  Benehmen  der  beiderseitigen
Regierungen  zu  erfolgen.

6  3.

Der  Vertrag  tritt  am  1.  Juli  1915  in  Kraft.

4.

Dieser  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
  werden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  soll  sobald  als  möglich
im  Wege  des  Schriftwechsels  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  in
zwei  Anfertigungen  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  19.  April  1915.  Dessau,  den  23.  April  1915.

(L.  S.)  Gerlach.  (I.  S.)  Lange.
(L.  S.)  Schneider.
(L.  S.)  v.  Loehr.