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Die Feststellung oder Abänderung der Abgabentarife einschließlich des
Güterverzeichnisses hat künftig durch unmittelbares Benehmen der beiderseitigen
Regierungen zu erfolgen.
6 3.
Der Vertrag tritt am 1. Juli 1915 in Kraft.
4.
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich
im Wege des Schriftwechsels erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in
zwei Anfertigungen unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen Berlin, den 19. April 1915. Dessau, den 23. April 1915.
(L. S.) Gerlach. (I. S.) Lange.
(L. S.) Schneider.
(L. S.) v. Loehr.