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kassen ob. Die Verpflichtung der Behörden erstreckt sich insbesondere auch auf
die Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind
von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (I. 10) insoweit zu er-
statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen
und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
Gebühren= und Stempelfreiheit.
§. 102.
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge-
bühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die im J. 23 Abs. 3 bezeichneten
Legitimationsbescheinigungen und für die behufs Vertretung von Berufsgenossen
ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten.
Strafbestimmungen.
G. 103.
Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betriebsunternehmer Geld-
strafen bis zu fünfhundert Mark zu verhängen:
1. wenn die von denselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be-
stimmung eingereichten Arbeiter= und Lohnnachweisungen oder die den
zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe
zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegebenen Erklärungen thatsäch-
liche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder
bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte;
2. wenn in der von ihnen gemäß J. 35 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt
der Eröffnung oder des Beginns der Versicherungspflicht des Betriebs
ein späterer Tag angegeben ist als der, an welchem die Eröffnung
stattgefunden oder die Versicherungspflicht begonnen hat, vorausgesetzt,
daß die Unrichtigkeit der Angabe ihnen bekannt war oder bei Anwen-
dung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte.
S. 104.
Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Be-
treff der Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen (§9.11, 35, 38 und 39),
in Betreff der Führung und Aufbewahrung der Lohnlisten (L ohnbücher) sowie
der Einreichung der Arbeiter= und Lohnnachweisungen (§S§. 60 und 71) oder in
Betreff der Erfüllung der für Betriebseinstellungen und für einen Wechsel des
Betriebsunternehmers gegebenen statutarischen Vorschriften (I. 17 Ziffer 7) nicht
rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geldstrafen
bis zu dreihundert Mark belegt werden.