Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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kassen ob. Die Verpflichtung der Behörden erstreckt sich insbesondere auch auf 
die Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (I. 10) insoweit zu er- 
statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen 
und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
§. 102. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen 
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge- 
bühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die im J. 23 Abs. 3 bezeichneten 
Legitimationsbescheinigungen und für die behufs Vertretung von Berufsgenossen 
ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten. 
Strafbestimmungen. 
G. 103. 
Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betriebsunternehmer Geld- 
strafen bis zu fünfhundert Mark zu verhängen: 
1. wenn die von denselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- 
stimmung eingereichten Arbeiter= und Lohnnachweisungen oder die den 
zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe 
zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegebenen Erklärungen thatsäch- 
liche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder 
bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte; 
2. wenn in der von ihnen gemäß J. 35 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt 
der Eröffnung oder des Beginns der Versicherungspflicht des Betriebs 
ein späterer Tag angegeben ist als der, an welchem die Eröffnung 
stattgefunden oder die Versicherungspflicht begonnen hat, vorausgesetzt, 
daß die Unrichtigkeit der Angabe ihnen bekannt war oder bei Anwen- 
dung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
S. 104. 
Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Be- 
treff der Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen (§9.11, 35, 38 und 39), 
in Betreff der Führung und Aufbewahrung der Lohnlisten (L ohnbücher) sowie 
der Einreichung der Arbeiter= und Lohnnachweisungen (§S§. 60 und 71) oder in 
Betreff der Erfüllung der für Betriebseinstellungen und für einen Wechsel des 
Betriebsunternehmers gegebenen statutarischen Vorschriften (I. 17 Ziffer 7) nicht 
rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geldstrafen 
bis zu dreihundert Mark belegt werden.
	        
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