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12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten
Betriebsunternehmer und anderer nach H. 1 nicht versicherter Personen
G. 2) zu beobachtende Verfahren, über die Ermittelung des Jahres-
arbeitsverdienstes der ersteren und darüber, welche in land= und forst-
wirthschaftlichen Betrieben des betreffenden Genossenschaftsbezirkes be-
schäftigten Personen als Betriebsbeamte oder als solche Personen
anzusehen sind, welche zum Unterschiede von den gewöhnlichen land-
oder forstwirthschaftlichen Arbeitern eine, technische Fertigkeiten erfordernde
besondere Stellung einnehmen (I. 1 Abs. 6))
13. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.
#. 23.
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der versicherungs-
pflichtigen Unternehmer.
Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich ab-
gegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche
Genossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art,
so ist darin zugleich über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammen-
setzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die Art ihrer
Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang
ihrer Befugnisse sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner,
die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse
Bestimmung zu treffen.
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem
Genossenschafts= oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den
Sektionsversammlungen übertragen werden.
g. 24.
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des
Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts.
Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats nach der
Zustellung die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c.
". 25.
Beschlüsse, welche
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
2. die Bezirke der Sektionen
betreffen, hat nach ihrer Genehmigung der Genossenschaftsvorstand durch den
Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundesstaats sich nicht hinaus
erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amtlichen Veröffentlichungen der
Landes-Zentralbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen.