§. 10.
Jugendlichen Arbeitern darf die Beschäftigung und der Aufenthalt in den
Destillationsräumen sowie die Beschäftigung beim Verladen und Abfahren der
Räumasche oder der Asche aus den Feuerungen und bei den im §. 8 bezeichneten
Verrichtungen nicht gestattet werden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Verwendung jugendlicher
Arbeiter zu den Mauerarbeiten bei Herstellung neuer oder Ausbesserung kalter Oefen.
§. 11.
Die Vorschriften der §§. 9, 10 haben bis zum 1. Januar 1910 Gültigkeit.
§. 12.
Arbeiter zwischen sechszehn und achtzehn Jahren dürfen zum Verladen und
Abfahren der Räumasche sowie der Asche aus den Feuerungen und zu den im
§. 8 bezeichneten Verrichtungen nicht herangezogen werden.
Zu anderen Arbeiten in dem Destillationsbetriebe dürfen sie nur zugelassen
werden, wenn durch ein Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde dazu
ermächtigten Arztes bescheinigt wird, daß weder ihre Gesundheit noch ihre körper-
liche Entwickelung zu Bedenken gegen die Beschäftigung Anlaß geben. Die
Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten
(I. 1395 der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen.
Für die bei Verkündigung dieser Bekanntmachung in der im Abs. 2 be-
zeichneten Weise beschäftigten Arbeiter unter achtzehn Jahren bedarf es der Bei-
bringung eines ärztlichen Zeugnisses nicht.
S. 13.
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch-
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Beide
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit
geheizt werden.
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand-
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein.
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens zweimal woöchentlich
Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad innerhalb der Betriebsanlage und, sofern
nicht nach dem Urtheile des Gewerbeaufsichtsbeamten dringende Rücksichten auf
den Betrieb dies ausgeschlossen erscheinen lassen, auch innerhalb der Arbeitszeit
zu nehmen.
§. 14.
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes seiner
Arbeiter einem dem Gewerbeaufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbirten
Arzte zu übertragen, der mindestens einmal monatlich die Arbeiter im Betrieb