Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

§. 10. 
Jugendlichen Arbeitern darf die Beschäftigung und der Aufenthalt in den 
Destillationsräumen sowie die Beschäftigung beim Verladen und Abfahren der 
Räumasche oder der Asche aus den Feuerungen und bei den im §. 8 bezeichneten 
Verrichtungen nicht gestattet werden. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Verwendung jugendlicher 
Arbeiter zu den Mauerarbeiten bei Herstellung neuer oder Ausbesserung kalter Oefen. 
§. 11. 
Die Vorschriften der §§. 9, 10 haben bis zum 1. Januar 1910 Gültigkeit. 
§. 12. 
Arbeiter zwischen sechszehn und achtzehn Jahren dürfen zum Verladen und 
Abfahren der Räumasche sowie der Asche aus den Feuerungen und zu den im 
§. 8 bezeichneten Verrichtungen nicht herangezogen werden. 
Zu anderen Arbeiten in dem Destillationsbetriebe dürfen sie nur zugelassen 
werden, wenn durch ein Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde dazu 
ermächtigten Arztes bescheinigt wird, daß weder ihre Gesundheit noch ihre körper- 
liche Entwickelung zu Bedenken gegen die Beschäftigung Anlaß geben. Die 
Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten 
(I. 1395 der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
Für die bei Verkündigung dieser Bekanntmachung in der im Abs. 2 be- 
zeichneten Weise beschäftigten Arbeiter unter achtzehn Jahren bedarf es der Bei- 
bringung eines ärztlichen Zeugnisses nicht. 
S. 13. 
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- 
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Beide 
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit 
geheizt werden. 
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand- 
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche 
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein. 
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens zweimal woöchentlich 
Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad innerhalb der Betriebsanlage und, sofern 
nicht nach dem Urtheile des Gewerbeaufsichtsbeamten dringende Rücksichten auf 
den Betrieb dies ausgeschlossen erscheinen lassen, auch innerhalb der Arbeitszeit 
zu nehmen. 
§. 14. 
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes seiner 
Arbeiter einem dem Gewerbeaufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbirten 
Arzte zu übertragen, der mindestens einmal monatlich die Arbeiter im Betrieb
	        
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