Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

§.  17.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide=  und  dem  Speiseraume
muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§.  1  bis  16  dieser  Vorschriften  sowie
der  gemäß  §.  16  vom  Arbeitgeber  erlassenen  Bestimmungen  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  aushängen.

§.  18.

Neu  zu  erbauende  Destillationsöfen,  hinsichtlich  deren  gemäß  §§.  16  ff.,
§.  25  der  Gewerbeordnung  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  müssen
so  angelegt  werden,  daß

1.  vor  ihren  Beschickungsöffnungen  ein  lichter  Raum  von  mindestens

6  Meter,  bei  Oefen,  deren  Beschickungsöffnungen  sich  gegenüberliegen,
ein  Zwischenraum  von  mindestens  10  Meter  vorhanden  ist;

2.  die  unter  den  Destillationsräumen  befindlichen  Gänge  (Röschen)  geräumig,

  im  Scheitel  mindestens  3,5  Meter  hoch,  hell  und  luftig  sind.

§.  19.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1900  in  Kraft.

Soweit  zur  Durchführung  der  Vorschriften  der  §§.  1  bis  4,  6  bis  8  und
des  §.  13  bauliche  Veränderungen  erforderlich  sind,  können  hierzu  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  Fristen  bis  höchstens  zum  1.  Juli  1901  gewährt
werden.

Berlin,  den  6.  Februar  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.