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des Betriebs oder die Abschätzung seines Arbeitsbedarfs gemäß 8. 38 Abs. 6
nachträglich abgeändert oder eine im Laufe des Rechnungsjahrs eingetretene
Aenderung des Betriebs nachträglich bekannt wird oder die Unrichtigkeit einer
Lohnnachweisung sich ergiebt.
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der
Eröffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossen-
schaft Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer
den Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist (I. 83), nachträglich
zu entrichten.
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso
zu verfahren, wie bei der erstmaligen Feststellung.
g. 83.
Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge (F. 15a) sowie die
Kautionsbeträge (I. 22 Ziffer 8) werden in derselben Weise beigetrieben wie Ge-
meindeabgaben.
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht-
liche Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
welchem sie hätten gezahlt werden müssen.
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur
Last. Sie sind der Gemeinde, welche sie vorgeschossen hat (§. 81 Abs. 3), zu
erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichen Falles aus dem
Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des
nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen.
Abführung der Beträge an die Postkassen.
S. 84.
Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral-Postbehörden
liquidirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an
die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen.
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück-
stande bleiben, ist auf Antrag der LHentral-Postbehörden von dem Reichs-Ver-
sicherungsamte, vorbehaltlich der Bestimmungen der §9. 43à, 113, 114, das
Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu ver-
fügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der
Rückstände durchzuführen.