Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

32

—  Auf  den  anderen  Gebieten  concurrirt  die  Gesetzgebung
  des  Reiches  mit  der  der  Einzelstaaten,  jedoch
mit  der  Wirkung,  dass  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen
vorgehen.!)

Die  Reichsgesetze  erhalten  ihre  verbindliche
Kraft  durch  Publication  von  Reichswegen.?)  —

Neben  diesem  Gesetzgebungsrecht  besitzt  die  Reichsgewalt
  noch  eine  Reihe  von  Regierungs-  und  Verwaltungsbefugnissen,
  so  wie  Functionen  auf  dem  Grebiete  der
Rechtspflege,  welche  ihr  theils  durch  die  Reichsverfassung,
  theils  durch  einzelne  Gesetze  beigelegt  worden  sind.

DieRegierungs-und  Verwaltungsbefugnisse
der  Reichsgewalt  sind  folgende:

ı.  Auf  dem  Gebiete  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  steht  dem  Reiche  das  ausschliessliche  Recht
zu  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schliessen.?)  Was
dagegen  den  friedlichen  Verkehr  mit  fremden  Staaten
  betrifft,  so  ist  zu  unterscheiden:  Handelt  es  sıch  um
die  Regelung  von  völkerrechtlichen  Beziehungen,  die  in
unmittelbarer  VerbindungmitgewissenGebieten
  desinnerenStaatslebens  stehen,  so  sind  über  die
Competenz  ganz  dieselben  Grundsätze  aufzustellen,  welche
in  Bezug  auf  die  inneren  Angelegenheiten  existiren.  Ueber
Tegenstände,  diederalleinigenCompetenz  des
Reiches  überwiesen  sind,  können  auch  allein  vom
Reiche  Unterhandlungen  geführt  und  Verträge  abgeschlossen
  werden.  Dahin  gehören  also  namentlich  die  Grebiete  des
Zoll-,  Post-  und  Telegraphenwesens,  sowie  die  Organisation
eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen  Handels  im

ı)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  2.
2)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  a.  a.  O.
3)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  I1.