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— Auf den anderen Gebieten concurrirt die Gesetzgebung
des Reiches mit der der Einzelstaaten, jedoch
mit der Wirkung, dass Reichsgesetze den Landesgesetzen
vorgehen.!)
Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche
Kraft durch Publication von Reichswegen.?) —
Neben diesem Gesetzgebungsrecht besitzt die Reichsgewalt
noch eine Reihe von Regierungs- und Verwaltungsbefugnissen,
so wie Functionen auf dem Grebiete der
Rechtspflege, welche ihr theils durch die Reichsverfassung,
theils durch einzelne Gesetze beigelegt worden sind.
DieRegierungs-und Verwaltungsbefugnisse
der Reichsgewalt sind folgende:
ı. Auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten
steht dem Reiche das ausschliessliche Recht
zu Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen.?) Was
dagegen den friedlichen Verkehr mit fremden Staaten
betrifft, so ist zu unterscheiden: Handelt es sıch um
die Regelung von völkerrechtlichen Beziehungen, die in
unmittelbarer VerbindungmitgewissenGebieten
desinnerenStaatslebens stehen, so sind über die
Competenz ganz dieselben Grundsätze aufzustellen, welche
in Bezug auf die inneren Angelegenheiten existiren. Ueber
Tegenstände, diederalleinigenCompetenz des
Reiches überwiesen sind, können auch allein vom
Reiche Unterhandlungen geführt und Verträge abgeschlossen
werden. Dahin gehören also namentlich die Grebiete des
Zoll-, Post- und Telegraphenwesens, sowie die Organisation
eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im
ı) Verfassung des deutschen Reiches Art. 2.
2) Verfassung des deutschen Reiches a. a. O.
3) Verfassung des deutschen Reiches Art. I1.