Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

§. 17. 
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide und dem Speiseraume 
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §9. 1 bis 16 dieser Vorschriften sowie 
der gemäß §. 16 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen an einer in die 
Augen fallenden Stelle aushängen. 
§. 18. 
Neu zu erbauende Destillationsöfen, hinsichtlich deren gemäß §§. 16 ff., 
§. 25 der Gewerbeordnung eine besondere Genehmigung erforderlich ist, müssen 
so angelegt werden, daß 
1. vor ihren Beschickungsöffnungen ein lichter Raum von mindestens 
6 Meter, bei Oefen, deren Beschickungsöffnungen sich gegenüberliegen, 
ein Zwischenraum von mindestens 10 Meter vorhanden ist; 
2. die unter den Destillationsräumen befindlichen Gänge (Röschen) ge- 
räumig, im Scheitel mindestens 3,5 Meter hoch, hell und luftig sind. 
§. 19. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1900 in Kraft. 
Soweit zur Durchführung der Vorschriften der §§. 1 bis 4, 6 bis 8 und 
des §. 13 bauliche Veränderungen erforderlich sind, können hierzu von der 
höheren Verwaltungsbehörde Fristen bis höchstens zum 1. Juli 1901 gewährt 
werden. 
Berlin, den 6. Februar 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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