Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—   34   —                                                                                                                                                       §.  10.

Jugendlichen  Arbeitern  darf  die  Beschäftigung  und  der  Aufenthalt  in  den
Destillationsräumen  sowie  die  Beschäftigung  beim  Verladen  und  Abfahren  der
Räumasche  oder  der  Asche  aus  den  Feuerungen  und  bei  den  im  §.  8  bezeichneten
Verrichtungen  nicht  gestattet  werden.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Verwendung  jugendlicher
Arbeiter  zu  den  Mauerarbeiten  bei  Herstellung  neuer  oder  Ausbesserung  kalter  Oefen.

§.  11.
Die  Vorschriften  der  §§.  9,  10  haben  bis  zum  1.  Januar  1910  Gültigkeit.

§.  12.

Arbeiter  zwischen  sechszehn  und  achtzehn  Jahren  dürfen  zum  Verladen  und
Abfahren  der  Räumasche  sowie  der  Asche  aus  den  Feuerungen  und  zu  den  im
§.  8  bezeichneten  Verrichtungen  nicht  herangezogen  werden.

Zu  anderen  Arbeiten  in  dem  Destillationsbetriebe  dürfen  sie  nur  zugelassen
werden,  wenn  durch  ein  Zeugniß  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  dazu
ermächtigten  Arztes  bescheinigt  wird,  daß  weder  ihre  Gesundheit  noch  ihre  körperliche
  Entwickelung  zu  Bedenken  gegen  die  Beschäftigung  Anlaß  geben.  Die
Bescheinigungen  sind  zu  sammeln,  aufzubewahren  und  dem  Aufsichtsbeamten
(§.  139 b  der  Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.

Für  die  bei  Verkündigung  dieser  Bekanntmachung  in  der  im  Abs.  2  bezeichneten
  Weise  beschäftigten  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren  bedarf  es  der  Beibringung
  eines  ärztlichen  Zeugnisses  nicht.

S.  13.

In  einem  staubfreien  Theile  der  Anlage  muß  für  die  Arbeiter  ein  Waschund
  Ankleideraum  und  getrennt  davon  ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Beide
Räume  müssen  sauber  und  staubfrei  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit
geheizt  werden.

In  dem  Wasch=  und  Ankleideraume  müssen  Wasser,  Seife  und  Handtücher
  sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  derjenigen  Kleidungsstücke,  welche
vor  Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden  sein.

Der  Arbeitgeber  hat  seinen  Arbeitern  wenigstens  zweimal  wöchentlich
Gelegenheit  zu  geben,  ein  warmes  Bad  innerhalb  der  Betriebsanlage  und,  sofern
nicht  nach  dem  Urtheile  des  Gewerbeaufsichtsbeamten  dringende  Rücksichten  auf
den  Betrieb  dies  ausgeschlossen  erscheinen  lassen,  auch  innerhalb  der  Arbeitszeit
zu  nehmen.

§.  14.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  seiner
Arbeiter  einem  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  namhaft  zu  machenden  approbirten
Arzte  zu  übertragen,  der  mindestens  einmal  monatlich  die  Arbeiter  im  Betrieb