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solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge
für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall getödteter Deutschen gewährleistet ist,
außer Kraft gesetzt werden.
s. 14.
Den Angehörigen eines Versicherten, welcher sich auf einem in See
gegangenen Fahrzeuge befunden hat, steht der Anspruch auf Rente (59. 13 ff.)
auch dann zu) wenn dieses Fahrzeug untergegangen oder nach den Bestimmungen
der §#§. 862, 863 des Handelsgesetzbuchs als verschollen anzusehen ist, und
seit dem Untergange oder seit den letzten Nachrichten von dem Fahrzeug ein Jahr
verflossen ist, ohne daß von dem Leben des Vermißten glaubhafte Nachrichten
eingegangen sind. Die Genossenschaft kann von den zum Bezuge von Renten
berechtigten Hinterbliebenen verlangen, daß sie vor einer zur Abnahme von Eiden
zuständigen Behörde die eidesstattliche Versicherung abgeben, von dem Leben des
Vermißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten zu haben.
Die Zahlung der Rente beginnt in den Fällen dieser Art mit dem Tage,
an welchem das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn das Fahrzeug ver-
schollen war, nach Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu
welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht (I. 42 der Seemanns-
ordnung). Der Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn das Leben
des als verstorben geltenden Ernährers nachgewiesen ist.
S. 15.
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen sowie der sonstigen
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Un-
fällen betroffenen Versicherten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen
Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses
Gesetz nicht berührt.
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum
gewährt werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein
Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den die Unter-
stützung gewährenden Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueber-
weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs-
gesebes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des
ankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen
werden.
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter-
stützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen
werden.
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