Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge 
für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall getödteter Deutschen gewährleistet ist, 
außer Kraft gesetzt werden. 
s. 14. 
Den Angehörigen eines Versicherten, welcher sich auf einem in See 
gegangenen Fahrzeuge befunden hat, steht der Anspruch auf Rente (59. 13 ff.) 
auch dann zu) wenn dieses Fahrzeug untergegangen oder nach den Bestimmungen 
der §#§. 862, 863 des Handelsgesetzbuchs als verschollen anzusehen ist, und 
seit dem Untergange oder seit den letzten Nachrichten von dem Fahrzeug ein Jahr 
verflossen ist, ohne daß von dem Leben des Vermißten glaubhafte Nachrichten 
eingegangen sind. Die Genossenschaft kann von den zum Bezuge von Renten 
berechtigten Hinterbliebenen verlangen, daß sie vor einer zur Abnahme von Eiden 
zuständigen Behörde die eidesstattliche Versicherung abgeben, von dem Leben des 
Vermißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten zu haben. 
Die Zahlung der Rente beginnt in den Fällen dieser Art mit dem Tage, 
an welchem das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn das Fahrzeug ver- 
schollen war, nach Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu 
welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht (I. 42 der Seemanns- 
ordnung). Der Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn das Leben 
des als verstorben geltenden Ernährers nachgewiesen ist. 
S. 15. 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen sowie der sonstigen 
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Un- 
fällen betroffenen Versicherten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen 
Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder 
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses 
Gesetz nicht berührt. 
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum 
gewährt werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein 
Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den die Unter- 
stützung gewährenden Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueber- 
weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. 
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz 
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesebes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
ankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter- 
stützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge 
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen 
werden. 
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