Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Bestellung  von  Bevollmächtigten.

S.  17.

Für  jedes  Fahrzeug  hat  der  Rheder  in  dem  Heimathshafen  einen  Bevollmächtigten
  zu  bestellen,  falls  er  nicht  selbst  an  diesem  Orte  seinen  Wohnsitz  hat.
Mitrheder  sind  zur  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  auch  dann
verpflichtet,  wenn  sie  sämmtlich  in  dem  Heimathshafen  des  Fahrzeugs  ihren
Wohnsitz  haben.  Der  Name  des  Bevollmächtigten  sowie  etwaige  Veränderungen
in  der  Person  desselben  sind  der  Berufsgenossenschaft  mitzutheilen.

Der  Bevollmächtigte  ist  befugt  und  verpflichtet,  den  Rheder  in  dessen
Eigenschaft  als  Mitglied  der  Genossenschaft  dieser  letzteren  gegenüber  gerichtlich
  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Diese  Befugniß  und  Verpflichtung  erstreckt
sich  auch  auf  die  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen
eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  QZustellungen  in  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  erfolgen  an  den  Bevollmächtigten  mit  gleicher  Wirkung  wie  an  den
Rheder  selbst.  Eine  Beschränkung  der  Befugnisse  des  Bevollmächtigten  hat  der
Genossenschaft  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.

Bis  zur  Mittheilung  des  Namens  des  Bevollmächtigten  oder  im  Falle
eines  Wegfalls  des  letzteren,  bis  zur  Mittheilung  des  Namens  des  anderweit  bestellten
  Bevollmächtigten  ruhen  das  Stimmrecht  und  die  Wählbarkeit  des  Rheders.
Bis  dahin  wird  derselbe  zu  der  Generalversammlung  und  den  Genossenschaftsversammlungen
  nicht  geladen;  auch  können  Qustellungen  an  ihn  in  Angelegenheiten
  der  Genossenschaft  durch  öffentlichen  Aushang  während  einer  Woche  in
den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Genossenschaftsorgane  oder  Behörden  bewirkt
  werden.  In  dem  Aushange  kann  der  Name  des  Rheders,  sofern  derselbe
nicht  bekannt  sein  sollte,  durch  Bezeichnung  des  Fahrzeugs  ersetzt  werden.  Durch
das  Statut  können  weitere  Beschränkungen  des  Rheders  in  der  Ausübung  derjenigen
  Rechte  vorgeschrieben  werden,  welche  ihm  als  Mitglied  der  Genossenschaft
im  Verhältnisse  zu  dieser  zustehen.

Ein  von  den  Mitrhedern  bestellter  Korrespondentrheder  (55.  492  ff.  des
Handelsgesetzbuchs)  gilt,  solange  kein  besonderer  Bevollmächtigter  bestellt  ist,  der
Genossenschaft  gegenüber  als  Bevollmächtigter  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen.
  Insbesondere  hat  derselbe  alle  dem  Bevollmächtigten  im  Verhältnisse
  zu  der  Genossenschaft  vorstehend  beigelegten  Rechte  und  Pflichten.

 

Aufbringung  der  Mittel.

S.  18.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
welche  auf  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  jährlich  umgelegt  werden
s.  79,  79a).