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Bestellung von Bevollmächtigten.
S. 17.
Für jedes Fahrzeug hat der Rheder in dem Heimathshafen einen Bevollmächtigten
zu bestellen, falls er nicht selbst an diesem Orte seinen Wohnsitz hat.
Mitrheder sind zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten auch dann
verpflichtet, wenn sie sämmtlich in dem Heimathshafen des Fahrzeugs ihren
Wohnsitz haben. Der Name des Bevollmächtigten sowie etwaige Veränderungen
in der Person desselben sind der Berufsgenossenschaft mitzutheilen.
Der Bevollmächtigte ist befugt und verpflichtet, den Rheder in dessen
Eigenschaft als Mitglied der Genossenschaft dieser letzteren gegenüber gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Diese Befugniß und Verpflichtung erstreckt
sich auch auf die Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen
eine Spezialvollmacht erforderlich ist. QZustellungen in Angelegenheiten der Genossenschaft
erfolgen an den Bevollmächtigten mit gleicher Wirkung wie an den
Rheder selbst. Eine Beschränkung der Befugnisse des Bevollmächtigten hat der
Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Bis zur Mittheilung des Namens des Bevollmächtigten oder im Falle
eines Wegfalls des letzteren, bis zur Mittheilung des Namens des anderweit bestellten
Bevollmächtigten ruhen das Stimmrecht und die Wählbarkeit des Rheders.
Bis dahin wird derselbe zu der Generalversammlung und den Genossenschaftsversammlungen
nicht geladen; auch können Qustellungen an ihn in Angelegenheiten
der Genossenschaft durch öffentlichen Aushang während einer Woche in
den Geschäftsräumen der zustellenden Genossenschaftsorgane oder Behörden bewirkt
werden. In dem Aushange kann der Name des Rheders, sofern derselbe
nicht bekannt sein sollte, durch Bezeichnung des Fahrzeugs ersetzt werden. Durch
das Statut können weitere Beschränkungen des Rheders in der Ausübung derjenigen
Rechte vorgeschrieben werden, welche ihm als Mitglied der Genossenschaft
im Verhältnisse zu dieser zustehen.
Ein von den Mitrhedern bestellter Korrespondentrheder (55. 492 ff. des
Handelsgesetzbuchs) gilt, solange kein besonderer Bevollmächtigter bestellt ist, der
Genossenschaft gegenüber als Bevollmächtigter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Insbesondere hat derselbe alle dem Bevollmächtigten im Verhältnisse
zu der Genossenschaft vorstehend beigelegten Rechte und Pflichten.
Aufbringung der Mittel.
S. 18.
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden
Entschädigungen und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht,
welche auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaft jährlich umgelegt werden
s. 79, 79a).