Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende 
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von 
höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
S. 15a 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (F. 15 Abs. 2 bis 5) 
ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des F. 15 Abs. 2 bis 5 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Rentenbeträgen 
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches nicht besteht, 
durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Ent- 
scheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege 
des Rekurses nach Maßgabe der §§. 20, 21 der Gerwerbeordnung angefochten 
werden. 
K. 15b. 
Die Bestimmungen der §S#§. 15, 15 a gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift 
erfüllen. 
Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaft.) 
S. 16. 
Die Versicherung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 130, auf 
Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter 8. 1 fallenden Betriebe, welche 
zu diesem Zwecke in eine Berufsgenossenschaft vereinigt bleiben. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, 
bei Schiffahrtsbetrieben der Rheder (F. 2 Abf. 4). 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu entschädigen, 
wenn sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen ein der Be- 
rufsgenossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben und für welche 
er die Löhne zu zahlen hat. 
Die Berufsgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen.
	        
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