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Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes
die Vertretung nach außen übertragen werden.
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor-
stände der Sektionen sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen,
wird die letztere berechtigt und verpflichtet.
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung
der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vor—
stand bilden.
Der Vorstand der Genossenschaft kann unbeschadet seiner eigenen Verant—
wortung (§. 32) bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern übertragen. Die
zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs-
Versicherungsamt.
S. 30.
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind
die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft sowie deren gesetzliche Vertreter
und, sofern das Statut dies zuläßt, die Bevollmächtigten der Rheder sowie die
Korrespondentrheder GG. 17). Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen
unfähig ist (§9. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus
welchen gemäß F. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines
auf Grund der Gesetze über Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Invaliden-=
versicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft
gleich. Durch das Statut können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt
werden. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der
Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, können vom
Vorstande mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden.
S. 31.
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt
als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung
für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden
Zeitverlust bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt der Ge-
nehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Baare Auslagen werden ihnen von
der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen,
von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. Die Mitglieder
des Vorstandes dürfen neben diesen Vergütungen eine Besoldung für die Geschäfts-
führung nicht erhalten.
K.# 32.
Die Mitglieder der Vorstände sowie die Vertrauensmänner haften der Ge-
nossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und
Reichs-Gesetzbl. 1900. 81