Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes 
die Vertretung nach außen übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung 
der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vor— 
stand bilden. 
Der Vorstand der Genossenschaft kann unbeschadet seiner eigenen Verant— 
wortung (§. 32) bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern übertragen. Die 
zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs- 
Versicherungsamt. 
S. 30. 
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind 
die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft sowie deren gesetzliche Vertreter 
und, sofern das Statut dies zuläßt, die Bevollmächtigten der Rheder sowie die 
Korrespondentrheder GG. 17). Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen 
unfähig ist (§9. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen gemäß F. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines 
auf Grund der Gesetze über Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Invaliden-= 
versicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt 
werden. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der 
Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, können vom 
Vorstande mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden. 
S. 31. 
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt 
als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung 
für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden 
Zeitverlust bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt der Ge- 
nehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Baare Auslagen werden ihnen von 
der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, 
von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. Die Mitglieder 
des Vorstandes dürfen neben diesen Vergütungen eine Besoldung für die Geschäfts- 
führung nicht erhalten. 
K.# 32. 
Die Mitglieder der Vorstände sowie die Vertrauensmänner haften der Ge- 
nossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 81
	        
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