Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Asphalt  oder  einer  anderen,  von  der  Landespolizeibehörde  ausdrücklich
als  feuersicher  anerkannten  Masse  bedeckt  sind;
II.  in  die  zweite  Klasse:
alle  nicht  massiven  Gebäude,  welche  mit  der  bei  der  ersten  Klasse  vorausgesetzten
  Bedachung  versehen  sind;
III.  in  die  dritte  Klasse:
alle  massiyen  und  nicht  massioen  Gebäude,  welche  mit  einer  anderen
als  der  bei  der  ersten  Klasse  vorausgesetzten  Bedachung  und  auch  mit
einer  solchen  nach  Dornscher  Methode  versehen  sind;
IV.  in  die  vierte  Klasse:
a)  alle  Gebäude,  welche  von  den  im  F.  31.  ad  1—12.  namhaft  gemachten
  Gebäuden  nicht  durch  einen  freien  Zwischenraum  von  mindestens
60  Fuß  getrennt  und  doch  nicht  nach  der  Bestimmung  des  F.  31.
ad  13.  von  der  Versicherung  ausgeschlossen  sind;
b)  alle  Gebäude,  in  welchen  sich  solche  Dampfkessel  oder  Dampfentwickler
  besinden,  welche  nach  §F.  3.  des  Regulativs  vom  6.  Mai  1838.
(Gesetz-Sammlung  Seite  202.)  nicht  anders  als  in  besonderen  Kesselhäusern
  aufgestellt  werden  dürfen;
P)  alle  Bockwindmühlen  und  alle  holländischen  Windmühlen,  welche  nicht
bis  auf  das  bewegliche  Dach  massiv  sind.

.  49.

Als  massiv  werden  nur  diejenigen  Gebäude  betrachtet,  bei  denen  nicht
nur  sämmtliche  Umfassungswände,  sondern  auch  die  Giebeln  in  ihrer  ganzen
Höhe  bis  zur  Dachspitze  durch  und  durch  von  einem  nicht  brennbaren  Material
erbaut,  also  in  Steinen,  in  Lehmpatzen,  im  Lehm=  oder  Kalkpisebau  oder  nach
Hundtscher  Methode  aufgeführt,  oder  wenigstens  mit  SLeinen  verblendet  sind.

S.  50.
Gebäude  von  gemischter  Bauart  oder  Bedachung  werden  zu  derjenigen

Klasse  Herschnet,  wohin  sie  gehören  würden,  wenn  sie  ganz  so  gebaut  oder  gedeckt
  wären,  wie  der  Theil,  nach  welchem  sie  in  die  niedrigste  Klasse  fallen.
.  31.
Je  nachdem  folgende  Gebäude,  nämlich:
a.  Gebäude,  in  welchen  durch  Wind,  Wasser=  oder  Dampfkraft  bewegte
Triebwerke  entweder
1)  zum  Verspinnen  von  Flachs,  Schaaf=  oder  Baumwolle,  oder
2)  zur  Bearbeitung  von  Getreide,  von  Oelfrüchten,  von  Cichorien,  von
lohe  oder  von  anderen  leicht  feuerfangenden  Gegenständen
benutzt  werden;  .

.  Brauereien  und  Brennereien,  in  welchen  die  Feuerung  unmittelbar  unter
den  Pfannen,  Blasen  oder  Kesseln  angebracht  ist,  und  die  diese  Gefaͤße
oder  die  den  Zuganß  ur  Feuerung  (die-  Heizungslöcher)  enthaltenden
Räume  nicht  überwolbt  im,  ·

(Nr.  4168.)  c)  Ge-—


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