Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

804  Nr.  105  1918

2.  Der  Meldepflicht  unterliegen  nicht,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des
Verbrauchs:  ·

a)  die  Staatseisenbahnen;

b)  die  Kaiserliche  Marine  für  ihre  Bunkerkohlen;

IP)  die  Heeresbetriebe,  soweit  der  Bedarf  durch  Intendanturen  beschafft  wird;

d)  Schiffsbesitzer  für  ihren  Bedarf  an  Bunkerkohle  sowie  Schiffsraumheizungskohle);


e)  Zechenbesitzer,  soweit  sie  selbst  erzeugte  Kohlen,  Koks  und  Briketts  als
Deputatkohle  und  zur  Aufrechterhaltung  ihres  Grubenbetriebes  (Zechenselbstverbrauch
  oder  zum  Betriebe  eigener  Kokereien)  (mit  oder  ohne  Nebenproduktenanlagen),
  Teerdestillationen,  Generatorgas=  und  sonstiger  Gasanstalten
  oder  Brikettfabriken,  verwenden  (verkoken,  brikettieren),  wenn
diese  Werke  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  demselben  Zechenbesitzer  gehörige
  Zechenanlage  errichtet  sind;

s)  die  landwirtschaftlichen  Nebenbetriebe,  d.  h.  solche  Betriebe,  die  in  wirtschaftlichem
  Zusammenhang  mit  einem  landwirtschaftlichen  Betriebe  von
dessen  Inhaber  geführt  werden,  soweit  sie  nicht  Gegenstand  eines  selbständigen
  gewerblichen  Unternehmens  sind;  «  .

g)  Schlachthöfe,  Gastwirtschaften,  Gasthöfe,  Badeanstalten,  Warenhäuser,
Ladengeschäfte,  Krankenhäuser,  Strafanstalten  und  ähnliche  Betriebe,
ferner  Bäckereien,  Schlächtereien,  soweit  sie  dem  Bedarf  der  in  der  Gemeinde
wohnenden  oder  sich  vorübergehend  aufhaltenden  Bevölkerung  dienen.

3.  Ob  hiernach  ein  Verbraucher  meldepflichtig  ist,  bestimmt  im  Zweifelsfalle  zunächst
  die  für  den  Sitz  des  Betriebes  zuständige  Kriegsamtstelle.  Der  Reichskommissar
sürdis  Kohlenverteilung  kann  über  die  Meldepflicht  abweichend  von  dieser  Bestimmung
entscheiden.

5  3.  Inhalt  der  Meldung.

1.  Die  Angaben  haben  in  Tonnen  —  1000  kg  zu  erfolgen  und  sind
unter  genauer  Adressenangabe  des  Lieferers  oder  der  Lieferer  nach  Art  (Steinkohle,
Steinkohlenbriketts,  Braunkohle,  Braunkohlenbriketts,  Zechenkoks  und  Gaskoks),  Herkunft
  nach  Gebieten  der  Amtlichen  Verteilungsstellen,  mit  der  genauen  Bezeichnung
gemäß  §  6  (3.  B.  Gebiete  rechts  der  Elbe,  Sachsen,  Ruhrgebiet  usw.)  und  Sorten  (Fett=Magyer-,
  Förder-,  Stück-,  Nuß-,  Staub-,  Schlammkohle  bezw.  Grob-,  Nuß-,  Perlkoks,
Koksgrieß  usw.)  zu  trennen.  Weiter  sind  zu  melden:  «
a)  Transportart  der  im  Vormonat  bezogenen  Mengen  ssiehe  Abs.  2),
b)  Bestand  am  Anfang  des  Vormonats,
c)  Zufuhr  im  Vormonat,
4)  Bestand  zu  Beginn  des  laufenden  Monats,
e)  Verbrauch  im  Vormonat,  g
-)  Bedarf  für  den  laufenden  Monat  (siehe  Abs.  3).
g)  voraussichtlicher  Bedarf  für  den  folgenden  Monat  (siehe  Abs.  3).

*)  Die  Meldepflicht-gegenüber  der  zuständigem  ser  wird  hierdurch  nicht  berührt.