804 Nr. 105 1918
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des
Verbrauchs: ·
a) die Staatseisenbahnen;
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
IP) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungskohle);
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch
oder zum Betriebe eigener Kokereien) (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen),
Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gasanstalten
oder Brikettfabriken, verwenden (verkoken, brikettieren), wenn
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige
Zechenanlage errichtet sind;
s) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von
dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Unternehmens sind; « .
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser,
Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe,
ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde
wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst
die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar
sürdis Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung
entscheiden.
5 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zu erfolgen und sind
unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle,
Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft
nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung
gemäß § 6 (3. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett=Magyer-,
Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks,
Koksgrieß usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden: «
a) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen ssiehe Abs. 2),
b) Bestand am Anfang des Vormonats,
c) Zufuhr im Vormonat,
4) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
e) Verbrauch im Vormonat, g
-) Bedarf für den laufenden Monat (siehe Abs. 3).
g) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe Abs. 3).
*) Die Meldepflicht-gegenüber der zuständigem ser wird hierdurch nicht berührt.