Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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3. solange der Berechtigte, ohne auf einem deutschen Schiffe angemustert 
zu sein, im Auslande sich aufhält und es unterläßt, der Berufs- 
genossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, über die Mittheilung des 
Aufenthaltsorts Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß 
der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem Seemannsamte 
persönlich vorzustellen hat. Kürzere als einjährige Fristen dürfen durch 
diese Vorschriften nicht angeordnet werden. Die Vorschriften bedürfen 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs. 
pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt insoweit 
das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf. 
Kapitalabfindungen. 
E. 75. 
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger 
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Ver- 
waltungsbehörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen 
Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden. Der Verletzte muß 
vor Annahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung 
auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Zustand 
sich erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapital= 
abfindung festgesetzt wird, ist die Berufung G. 70) zulässig. Das Rechtsmittel 
hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verklindung der Entscheidung 
kann der Antrag zurückgezogen werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts 
ist endgültig. Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Aufhebung des Be- 
scheids lauten. 
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen 
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen 
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen 
solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall 
bei dem Betriebe verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, 
außer Kraft gesetzt werden. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche 
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus- 
gesprochen, so ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, die erforderlichen Mittel aus 
dem Reservefonds zu entnehmen. Dieser ist dann nach näherer Anordnung des 
Keichs-Versicherungsamts G. 19 Abs. 2) wieder zu ergänzen.
	        
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