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3. solange der Berechtigte, ohne auf einem deutschen Schiffe angemustert
zu sein, im Auslande sich aufhält und es unterläßt, der Berufs-
genossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen.
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, über die Mittheilung des
Aufenthaltsorts Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß
der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem Seemannsamte
persönlich vorzustellen hat. Kürzere als einjährige Fristen dürfen durch
diese Vorschriften nicht angeordnet werden. Die Vorschriften bedürfen
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs.
pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt insoweit
das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf.
Kapitalabfindungen.
E. 75.
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Ver-
waltungsbehörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen
Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden. Der Verletzte muß
vor Annahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung
auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Zustand
sich erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapital=
abfindung festgesetzt wird, ist die Berufung G. 70) zulässig. Das Rechtsmittel
hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verklindung der Entscheidung
kann der Antrag zurückgezogen werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts
ist endgültig. Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Aufhebung des Be-
scheids lauten.
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen
solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall
bei dem Betriebe verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist,
außer Kraft gesetzt werden.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus-
gesprochen, so ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, die erforderlichen Mittel aus
dem Reservefonds zu entnehmen. Dieser ist dann nach näherer Anordnung des
Keichs-Versicherungsamts G. 19 Abs. 2) wieder zu ergänzen.