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Der fünfzehnhundert Mark für Person und Jahr übersteigende Betrag
kommt nur mit einem Drittel (§. 9e Abs. 1), der dreitausend Mark übersteigende
Betrag nur insoweit in Rechnung, als durch das Statut die Versicherung auf
einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt ist (F. 5).
". 80.
Für Fahrzeuge, welche erweislich ununterbrochen länger als vierzehn Tage
hindurch außer Betrieb gewesen sind, ist der Beitrag in demjenigen Verhältnisse
zu kürzen, welches der diesen Zeitraum übersteigenden Dauer der Unthätig-
keit entspricht. Die Kürzung erfolgt für dasjenige Rechnungsjahr, in
welches die angegebene Zeit der Unthätigkeit gefallen ist. Vertheilt sich
die ununterbrochene Dauer der Unthätigkeit auf zwei auf einander folgende
Rechnungsjahre, so wird die Kürzung insoweit, als sie wegen noch nicht voll-
endeten Zeitablaufs für das erste Rechnungsjahr noch nicht hat erfolgen können,
für das zweite Rechnungsjahr vorgenommen.
Diese Kürzung tritt nicht ein, wenn der Rheder, Korrespondentrheder oder
Bevollmächtigte es unterläßt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungs-
jahrs die Dauer der Unthätigkeit des Fahrzeugs in glaubhaft bescheinigter Form
dem Genossenschaftsvorstande nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, welche beim Ende
des Rechnungsjahrs in den Heimathshafen nicht zurückgekehrt waren, kann der
Nachweis noch während der ersten sechs Wochen nach der Rückkehr in den
Heimathshafen erfolgen. In diesem Falle ist jedoch der Beitrag vorbehaltlich
demnächstiger Rückerstattung einstweilen voll zu entrichten.
.. 81.
Eine Kürzung des Beitrags erfolgt auch bei Fahrzeugen, welche im Laufe
des Rechnungsjahrs verloren oder verschollen (69. 862, 863 des Handel sgeset—
buchs) sind. Die Zeit, für welche diese Kürzung erfolgt, beginnt mit dem Tage
des Verlustes, bei verschollenen Fahrzeugen mit dem Ablauf eines halben Monats
von dem Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht.
Diese Kürzung des Beitrags ist von Amtswegen vorzunehmen, sobald die That-
sachen, durch welche die Kürzung bedingt wird, zur Kenntniß des Genossenschafts-
vorstandes gelangen. Bereits bezahlte Beiträge sind nach Verhältniß des deren
Kürzung begründenden Anspruchs zurückzuerstatten.
Soweit im Falle des Verlustes eines Schiffes deutsche Seeleute freie Zurück-
beförderung oder Mitnahme auf deutschen Seefahrzeugen finden (F. 3), tritt die
Kürzung nicht ein, solange die Zurückbeförderung oder Mitnahme dauert.
Als verloren gilt im Sinne dieses Gesetzes ein Fahrzeug auch dann, wenn
dasselbe untergegangen, als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt
und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt,
aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt worden ist.