Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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VII. Reichs- und Staatsbetriebe. 
K. 102. 
Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaats tritt bei Anwendung 
dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise 
der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschafts— 
versammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungs— 
behörden wahrgenommen, welche für das Reich vom Reichskanzler, für den 
Bundesstaat von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs- 
Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden 
bezeichnet worden sind. 
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung, 
soweit der Reichskanzler beziehungsweise die Landes-Zentralbehörde erklärt, daß 
Betriebe dieser Art der Berufsgenossenschaft angehören sollen. 
S. 103. 
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossen- 
schaft tritt, finden die I§. 16 bis 47, 79 bis 86, 87 Abs. 2, 3, 9#. 88, 88a 
bis 88, 90 bis 96, 98, 99, 117 bis 120 a keine Anwendung. 
G. 106. 
Die Feststellung der Entschädigungen (G. 67) erfolgt durch die in den 
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
K. 108. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen in I§. 102 bis 106 erforder- 
lichen Ausführungsvorschriften sind für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, 
für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde zu erlassen. 
VIII. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
F. 10. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in §#. 13 a 
bis 13d bezeichneten Hinterbliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch auf 
Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls er- 
littenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, gegen einen Mitrheder, Lootsen, 
Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher oder eine 
Person der Schiffsbesatzung desjenigen Fahrzeugs beziehungsweise Betriebs, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, nur dann geltend machen, wenn durch 
strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene 
den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
	        
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