Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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um die Folgen einer Körperverletzung handelt, vor der Entlassung, und wenn 
der Unfall den Tod herbeigeführt hat, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem 
Eintritte des Unfalls bei dem Vorstande der Anstalt, in welcher der Verunglückte 
zur Zeit des Unfalls untergebracht war, zu beantragen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmmeldung nur dann Folge zu geben, wenn 
zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine die Entschädigung begründende Folge 
des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der 
Stellung des Antrags durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse ab- 
gehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem 
eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hinderniß für die Anmeldung 
weggefallen, erfolgt ist. 
S. 11. 
Die Festsetzung der Entschädigungen erfolgt durch die Ausführungsbehörde. 
Ueber die Festsetzung der Rente ist dem Verletzten oder dessen Hinter- 
bliebenen und soweit in den Fällen des F. 7 Abs. 3 zu den Lasten des einzelnen 
Unfalls der Unternehmer beizutragen hat, auch diesem ein schriftlicher Bescheid, 
aus welchem die Art der Berechnung ersichtlich sein muß, zuzustellen. 
Die Zustellung kann durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes er- 
folgen. Posteinlieferungsscheine begründen nach Ablauf von zwei Jahren seit 
ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in der ordnungsmaßigen Frist nach 
der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids steht dem Ver- 
letzten oder seinen Hinterbliebenen sowie dem Unternehmer die Beschwerde zu. 
Die Beschwerde hat, ausgenommen im Falle des F. 5 Abs. 3) 4, keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Die Landes-Zentralbehörde bezeichnet die für die Entscheidung über Be- 
schwerden zuständige Stelle. Diese muß in dem Bescheid angegeben werden. 
Die Entscheidung kann mit Genehmigung des Reichskanzlers dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt übertragen werden. 
Die zur Entscheidung berufene Stelle entscheidet endgültig. 
S. 12. 
Zu dem Zeitpunkte, mit welchem der Bezug der Rente beginnt (I9. 3, 4), 
ist dem Berechtigten von der Ausführungsbehörde die mit der Zahlung baauf- 
tragte Postanstalt (F. 18) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des 
Wohnorts über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Nachricht zu geben. 
Das Gleiche gilt beim Eintritte von Veränderungen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
S. 13. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- 
weitige Feststellung auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.
	        
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