Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 ist der Haushalt der Kasernen, 
Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenanstalten, Armen- 
häuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, 
Gast-, Schank= und Speisewirthe nicht anzusehen. 
.. 3. 
Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen 
eine übertragbare Thierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller der Seuche aus- 
gesetzten Schlachtthiere anzuordnen. 
G. 4. 
Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Theile von warmblütigen Thieren, 
frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als 
Theile gelten auch die aus warmblütigen Thieren hergestellten Fette und Würrste, 
andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundesrath dies anordnet. 
g. 5. 
Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu bilden; für jeden 
derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen. 
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt 
durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden 
Untersuchungen können seitens der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt 
werden. 
Zu Beschauern sind approbirte Thierärzte oder andere Personen, welche 
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu bestellen. 
S. 6. 
Ergiebt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Verdacht 
einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maßgabe der 
hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren. 
.. J. 
Ergiebt die Untersuchung des lebenden Thieres keinen Grund zur Beanstandung 
der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung der etwa zu be- 
obachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu genehmigen. 
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Thieres darf nicht vor 
der Ertheilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten 
besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden. 
Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Ertheilung der 
Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und Genehmigung zulässig.
	        
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