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3. wer Kennzeichen der im F. 19 vorgesehenen Art fälschlich anbringt
oder verfälscht, oder wer wissentlich Fleisch, an welchem die Kennzeichen
fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder
verkauft.
g. 27.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer eine der im F. 26 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begeht;
2. wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Thier der in diesem Gesetze
vorgeschriebenen oder einer auf Grund des §. 1 Abs. 1 Satz 2, des
§. 3, des F. 18 Abs. 5 oder des F. 24 angeordneten Untersuchung
unterworfen worden ist;
3. wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze vor-
geschriebenen oder einer auf Grund des F. 1 Abs. 1 Satz 2, des F. 3,
des F. 14 Abs. 1, des F. 18 Abs. 5 oder des F. 24 angeordneten
Untersuchung unterworfen worden ist;
4. wer den Vorschriften des §. 2 Abs. 2, des I. 7 Abs. 2) 3, des F. 8
Abs. 2, des §. 11, des §. 12 Abs. 2, des J. 13 Abs. 2 oder des F. 18
Abs. 2 bis 4, imgleichen wer den auf Grund des F. 15 oder des F. 18
Abs. 5 erlassenen Anordnungen oder den auf Grund des F. 24 er-
gehenden landesrechtlichen Vorschriften über den Vertrieb und die Ver-
wendung von Fleisch zuwiderhandelt.
*
In den Fällen des F. 26 Nr. 1 und 2 und des §. 27 Nr. 1 ist neben
der Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den Fällen des
§. 26 Nr. 3 und des J. 27 Nr. 2 bis 4 kann neben der Strafe auf die Ein-
ziehung des Fleisches oder des Thieres erkannt werden. Für die Einziehung ist
es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurtheilten gehört oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
E. 29.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 eichs-
Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften des J. 16 des bezeichneten
Gesetzes finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegen-
wärtigen Gesetzes Anwendung.
g. 30.
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der
zur Durchführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Einrichtungen
beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft.