Metadaten : Die Staatsverfassungen des Erdballs. (1909)

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Xl.  Der  Artikel  39  erhält  folgende  Fassung:

Die  Vorschriften  des  Art.  30  Abs.  3,  5  finden  bei  den  Oberlandesgerichten
entsprechende  Anwendung.

Ausfertigungen  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  für  die
das  Oberlandesgericht  als  oberes  Gericht  zuständig  ist,  werden  von  dem  Gerichtsschreiber
  unterschrieben.

XII.  An  die  Stelle  des  Artikel  42  Abs.  3  treten  folgende  Vorschriften:

XIII.

XIV.

XV.

XVI.

Dem  Obersten  Landesgerichte  wird  ferner  die  Verhandlung  und  Entscheidung
der  zur  Zuständigkeit  der  Oberlandesgerichte  gehörenden  Revisionen  und  Beschwerden
in  Strafsachen  sowie,  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts,  die  Ent—
scheidung  über  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  in  Grundbuchsachen
und  anderen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zugewiesen.

Das  Oberste  Landesgericht  ist,  soweit  nicht  andere  Bestimmungen  getroffen
sind,  für  die  Angelegenheiten  zuständig,  welche  zur  Zuständigkeit  des  Obersten
Gerichtshofs  gehört  haben.

Der  Artikel  48  erhält  folgende  Fassung:

Die  Civilsenate  des  Obersten  Landesgerichts  entscheiden  in  den  Angelegenheiten,
  für  welche  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  maßgebend  sind,  in  der
Besetzung  von  sieben  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  über  das
Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Landgerichte  als
Beschwerdegerichte  und  über  die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  jedoch  in
der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitenden.

Der  Artikel  51  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Bei  dem  Obersten  Landesgerichte  wird  ein  Generalstaatsanwalt,  bei  jedem
Oberlandesgerichte  wird  ein  Oberstaatsanwalt,  bei  jedem  Landgerichte  wird  ein
Erster  Staatsanwalt  aufsgestellt.

Der  Artikel  52  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Der  Generalstaatsanwalt,  die  Oberstaatsanwälte  und  die  Staatsanwälte
werden  vom  König  ernannt.

Der  Artikel  63  erhält  folgende  Fassung:

Die  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten  sind  zuständig,  Siegelungen  und
Entsiegelungen  sowie  die  Verrichtungen  einer  Urkundsperson  gemäß  §  123  der
Konkursordnung  vorzunehmen  und  Vermögensverzeichnisse  aufzunehmen,  die  nach
gesetzlicher  Vorschrift  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen  sind.  Sie  sollen  sich
diesen  Geschäften  nur  auf  Anordnung  des  Richters  unterziehen.

Den  Gerichtsschreibern  bei  den  Amtegerichten  kann  von  dem  Nachlasßterichte
die  Aufnahme  des  Inventars  übertragen  werden.