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g. 49.
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als
grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm
Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes
seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats
Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende
Wirkung.
Genossenschaftsbeamte.
S. 50.
Für diejenigen Beamten der Berufsgenossenschaft, welche nicht Staats-
oder Kommunalbeamte sind, hat die Genossenschaftsversammluug eine Dienst-
ordnung zu beschließen, durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen
Anstellungsbedingungen der Genossenschaftsbeamten geregelt werden. ODiese
Dienstordnung bedarf der Bestätigung durch das Reichs-Versicherungsamt.
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushalts-
plan der Genossenschaft festgestellt.
Maßstab für die Umlegung der Beiträge.
a) Gefahrenklassen und Arbeitsbedarf.
. 51.
Die Umlegung der Beiträge erfolgt, unbeschadet abweichender Regelung
gemäß §HF. 57) 58) nach der Höhe der mit dem Betriebe verbundenen Unfall-
gefahr (Gefahrenklafso „nach den Gehältern und Löhnen der Betriebsbeamten
und sonstigen im §. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen sowie nach dem Maße der
für die einzelnen Betriebe durchschnitühc, erforderlichen sonstigen menschlichen
Arbeit (Arbeitsbedarf).
G. 52.
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die der Genossenschaft
angehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfall-
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß der in
denselben zu leistenden Beitragssätze Bestimmungen zu treffen (Gefahrentarif).
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen
werden.
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmi-
gung des Reichs-Versicherungsamts.
Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-
Versicherungsamte zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten
die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung