Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 659 — 
g. 49. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als 
grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm 
Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes 
seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats 
Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende 
Wirkung. 
Genossenschaftsbeamte. 
S. 50. 
Für diejenigen Beamten der Berufsgenossenschaft, welche nicht Staats- 
oder Kommunalbeamte sind, hat die Genossenschaftsversammluug eine Dienst- 
ordnung zu beschließen, durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen 
Anstellungsbedingungen der Genossenschaftsbeamten geregelt werden. ODiese 
Dienstordnung bedarf der Bestätigung durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushalts- 
plan der Genossenschaft festgestellt. 
Maßstab für die Umlegung der Beiträge. 
a) Gefahrenklassen und Arbeitsbedarf. 
. 51. 
Die Umlegung der Beiträge erfolgt, unbeschadet abweichender Regelung 
gemäß §HF. 57) 58) nach der Höhe der mit dem Betriebe verbundenen Unfall- 
gefahr (Gefahrenklafso „nach den Gehältern und Löhnen der Betriebsbeamten 
und sonstigen im §. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen sowie nach dem Maße der 
für die einzelnen Betriebe durchschnitühc, erforderlichen sonstigen menschlichen 
Arbeit (Arbeitsbedarf). 
G. 52. 
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die der Genossenschaft 
angehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfall- 
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß der in 
denselben zu leistenden Beitragssätze Bestimmungen zu treffen (Gefahrentarif). 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und 
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen 
werden. 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmi- 
gung des Reichs-Versicherungsamts. 
Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs- 
Versicherungsamte zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten 
die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.