Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis 
zu eintausend Mark angehalten werden. 
Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von den 
Berufsgenossenschaften errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs- 
Versicherungsamt kann zu den zum Zwecke der Aufsicht stattfindenden Revisionen 
Vertreter der Berufsgenossenschaften und der Arbeiter zuziehen. 
9. 132. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der 
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der 
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- 
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark anhalten. 
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §. 42 Abs. 3, §9. 141 
mit der Verwaltung einer Berufsgenossenschaft betrauten Organe der Selbst- 
verwaltung oder staatlichen Behörden und Beamten findet diese Vorschrift keine 
Anwendung. 
#. 133. 
Ist für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes-Versicherungsamt 
errichtet, so unterliegen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe um- 
fassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist, der 
Beaufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. In den Angelegenheiten 
dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den I#. 23, 26 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den I##. 34, 37, 40, 46, 
48 bis 50, 52, 55, 56, 61, 63, 64, 67, 69, 79, 86 bis 91, 101, 111, 
114, 118, 120, 121, 123, 124, 126, 127, 130 bis 132, 134 dem Reichs- 
Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungs- 
amt über. 
Soweit jedoch in den Fällen der §99. 55, 61, 63, 67, 69, 79, 88, 
89, 91 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des 
Reichs-Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft oder eine Ausführungs- 
behörde eines anderen Bundesstaats mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs- 
Versicherungsamt. Das Landes-Versicherungsamt hat in solchen Fällen die 
Akten an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. 
Hat das Reichs-Versicherungsamt einen Entschädigungsanspruch um des- 
willen abgelehnt, weil nicht der in Anspruch genommene Träger der Versicherung, 
sondern ein anderer Träger zur Entschädigung verpflichtet ist, so kann der Anspruch 
gegen den letzteren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der erstere 
entschädigungspflichtig sei. 
Treten für eine der im Abs. 1 genannten, der Aufsicht eines Landes- 
Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des 
§. 64 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden 
Bundesstaat über.
	        
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