Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 793 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
38. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs.- 
Gesetzbl. S. 203). S. 793. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder 
Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 
S. 805. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. 
S. 805. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2706.) Verordnung, betreffend Abänderung des Statuts der Reichsbank vom 21 Mai 
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203). Vom 3 September 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (eichs- 
Gesetzbl. S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Die IS§. 2, 3, 8, 15, 16 und 17 des Statuts der Reichsbank vom 
21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) erhalten vom 1. Januar 1901 ab 
nachstehende Fassung: 
S. 2. 
Das Grundkapital der Reichsbank von 180 Millionen Mark ist nach 
Maßgabe des Bankgesetzes vom 14. März 1875 in Höhe von 120 Millionen 
Mark durch das Einschußkapital derjenigen Antheilseigner der Preußischen Bank, 
welche innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Frist den Umtausch ihrer 
Antheilsscheine gegen Antheilsscheine der Reichsbank verlangt haben, und durch 
die auf die neuen Bankantheilsscheine über 3000 Mark bis zu deren Nennbetrage 
geleisteten baaren Einzahlungen gebildet worden. 
In Höhe der nach Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Ceichs- 
Gesetzb9l. S. 311) hinzutretenden 60 Millionen Mark wird. dasselbe durch die 
baaren Einzahlungen gebildet, welche auf die bis zum 31. Dezember 1900 und 
die bis zum 31. Dezember 1905 zu begebenden je 30000 Bankantheilsscheine 
über 1000 Mark bis zu deren Nennbetrage zu leisten sind. 
Bevor eine weitere Erhöhung des Grundkapitals durch Reichsgesetz fest- 
gestellt wird, hat, nachdem der Zentralausschuß gehört worden, die General- 
versammlung über das Bedürfniß und das Maß der Erhöhung sowie über die 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 126 
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1900.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.