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4) Versicherte, welche später ihre Staatsangehörigkeit verändern oder ihren Aufenthalt
außerhalb des Königreichs Sachsen nehmen, behalten nicht nur ihre Anwartschaft auf die von
ihnen bereits erworbenen Renten, sondern auch die Berechtigung zur Fortsetzung ihrer Einlagen.
& 4. 1) Dem Einleger ist freigestellt, ob er für den Todesfall des Versicherten — möge
dieser vor oder nach dem Eintritte in den Genuß der Rente sterben, derselbe also bei seinem
Ableben blos Anwart oder bereits Rentner sein — auf die gemachten Einlagen im Voraus
Verzicht leisten, oder für solchen Fall die Rückzahlung derselben, ohne Zinsen, sich oder seinen
Erben vorbehalten haben will.
2)) Die hierüber von einem Einleger abgegebene Erklärung bleibt für alle Fortsetzungen
der bezüglichen Einlage so lange gültig, als sie nicht von ihm ausdrücklich abgeändert worden
ist. Die abändernde Erklärung hat keine rückwirkende Kraft.
3) Mit Capitalvorbehalt gemachte Einlagen können von den Einlegern, so lange der
Rentenlauf noch nicht begonnen hat, ohne Zinsen aus der Altersrentenbank zurückgezogen werden;
es erlöschen jedoch dann alle Ansprüche auf die Reuten, welche durch die bezüglichen Einlagen
erworben worden waren.
§ 5. 10) Der Eintritt in den Genuß der Rente oder der Beginn ihres Laufes (vergl.
§9a,.D Abs. 6) kann nach Wunsch des Einlegers vom erfüllten 4 0sten, 45sten, 5 0sten, 5 5sten,
60sten oder 65sten Lebensjahre, nicht aber von einem anderen Lebensalter des Versicherten
ab, bestimmt werden.
2) Derselbe Versicherte kann Renten für verschiedene Genußepochen erwerben (vergl.
jedoch & 7); die einmal gemachte Erwerbung ist unabänderlich.
§ 6. Für den Fall schwerer Verletzungen oder erweislich frühzeitiger Hinfälligkeit eines
bereits vor Eintritt dieses Falles Versicherten, wodurch dessen Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt
worden, kann die Rente auch vor Eintritt der nach § 5 bestimmten Epoche von einem erfüllten
Lebensjahre des Versicherten ab, jedoch nicht früher, als vom erfüllten 3 Osten Lebensjahre
ab, festgestellt und verabreicht werden; dieselbe (die Invalidenrente) ist solchenfalls
lediglich auf den Betrag zu stellen, welcher sich nach den bis dahin gemachten Einlagen tarifmäßig
für den Zeitpunkt dieser ausnahmsweisen früheren Feststellung ergiebt.
Vergl. übrigens § 9, Abs. 5 und 6.
& 7. Der jährliche Gesammtgenuß eines Rentners aus der Altersrentenbank darf den
Betrag von 500 Thalern nicht übersteigen.
88. c. 2c.
811. Die Einlagen eines Versicherten können bis zum letzten, der Epoche des Eintritts
in den Rentengenuß unmittelbar vorhergehenden Vierteljahre fortgesetzt werden.
812. 2c. 2.