Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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4)  Versicherte,  welche  später  ihre  Staatsangehörigkeit  verändern  oder  ihren  Aufenthalt
außerhalb  des  Königreichs  Sachsen  nehmen,  behalten  nicht  nur  ihre  Anwartschaft  auf  die  von
ihnen  bereits  erworbenen  Renten,  sondern  auch  die  Berechtigung  zur  Fortsetzung  ihrer  Einlagen.

&  4.  1)  Dem  Einleger  ist  freigestellt,  ob  er  für  den  Todesfall  des  Versicherten  —  möge
dieser  vor  oder  nach  dem  Eintritte  in  den  Genuß  der  Rente  sterben,  derselbe  also  bei  seinem
Ableben  blos  Anwart  oder  bereits  Rentner  sein  —  auf  die  gemachten  Einlagen  im  Voraus
Verzicht  leisten,  oder  für  solchen  Fall  die  Rückzahlung  derselben,  ohne  Zinsen,  sich  oder  seinen
Erben  vorbehalten  haben  will.

2))  Die  hierüber  von  einem  Einleger  abgegebene  Erklärung  bleibt  für  alle  Fortsetzungen
der  bezüglichen  Einlage  so  lange  gültig,  als  sie  nicht  von  ihm  ausdrücklich  abgeändert  worden
ist.  Die  abändernde  Erklärung  hat  keine  rückwirkende  Kraft.

3)  Mit  Capitalvorbehalt  gemachte  Einlagen  können  von  den  Einlegern,  so  lange  der
Rentenlauf  noch  nicht  begonnen  hat,  ohne  Zinsen  aus  der  Altersrentenbank  zurückgezogen  werden;
es  erlöschen  jedoch  dann  alle  Ansprüche  auf  die  Reuten,  welche  durch  die  bezüglichen  Einlagen
erworben  worden  waren.

§  5.  10)  Der  Eintritt  in  den  Genuß  der  Rente  oder  der  Beginn  ihres  Laufes  (vergl.
§9a,.D  Abs.  6)  kann  nach  Wunsch  des  Einlegers  vom  erfüllten  4  0sten,  45sten,  5  0sten,  5  5sten,
60sten  oder  65sten  Lebensjahre,  nicht  aber  von  einem  anderen  Lebensalter  des  Versicherten
ab,  bestimmt  werden.

2)  Derselbe  Versicherte  kann  Renten  für  verschiedene  Genußepochen  erwerben  (vergl.
jedoch  &  7);  die  einmal  gemachte  Erwerbung  ist  unabänderlich.

§  6.  Für  den  Fall  schwerer  Verletzungen  oder  erweislich  frühzeitiger  Hinfälligkeit  eines
bereits  vor  Eintritt  dieses  Falles  Versicherten,  wodurch  dessen  Erwerbsunfähigkeit  herbeigeführt
worden,  kann  die  Rente  auch  vor  Eintritt  der  nach  §  5  bestimmten  Epoche  von  einem  erfüllten
  Lebensjahre  des  Versicherten  ab,  jedoch  nicht  früher,  als  vom  erfüllten  3  Osten  Lebensjahre
  ab,  festgestellt  und  verabreicht  werden;  dieselbe  (die  Invalidenrente)  ist  solchenfalls
lediglich  auf  den  Betrag  zu  stellen,  welcher  sich  nach  den  bis  dahin  gemachten  Einlagen  tarifmäßig
  für  den  Zeitpunkt  dieser  ausnahmsweisen  früheren  Feststellung  ergiebt.

Vergl.  übrigens  §  9,  Abs.  5  und  6.

&  7.  Der  jährliche  Gesammtgenuß  eines  Rentners  aus  der  Altersrentenbank  darf  den
Betrag  von  500  Thalern  nicht  übersteigen.

88.  c.  2c.

811.  Die  Einlagen  eines  Versicherten  können  bis  zum  letzten,  der  Epoche  des  Eintritts
in  den  Rentengenuß  unmittelbar  vorhergehenden  Vierteljahre  fortgesetzt  werden.

812.  2c.  2.