Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt 
sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes. 
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, 
als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können 
durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleich- 
gestellt werden. 
S. 8. 
Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen 
als den beiden in den 9#. 2 und 7 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch 
den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden. 
G. 9. 
Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen 
kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen 
werden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugniß einem anderen Kaiser- 
lichen Beamten zu übertragen. 
Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältniß der 
Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung 
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 
(Bundes-Gesetzbl. S. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 615) sowie Artikel 3 der 
Reichsverfassung und 8. 4 des Mahlesezes für den Deutschen Reichstag vom 
31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende Anwendung. 
Im Sinne des F. 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei Anwendung des 
Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 119) gelten die Schutzgebiete als Inland. 
g. 10. 
Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete in 
Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betreffend das 
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 319) 
den Reichsangehörigen gleichgestellt werden. 
Die Führung der Reichsflagge in Folge der Verleihung dieses Rechtes hat 
nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne 
des §. 1 Abs. 1 Nr. 1 und §. 3 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes 
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) gilt. 
#. 11. 
Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deutschen 
Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, 
den Betrieb von Land= oder Plantagenwirthschaft, den Betrieb von Bergbau, 
gewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben zum ausschließ-
	        
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