Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Schutzgebietsgesetz.

S.  1.
Die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  übt  der  Kaiser  im  Namen
des  Reichs  aus.
S.  2.

Auf  die  Gerichtsverfassung  in  den  Schutzgebieten  finden  die  Vorschriften
der  99.  5,  7  bis  15,  17,  18  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom
7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  an  die  Stelle  des  Konsuls  der  von  dem  Reichskanzler  zur  Ausübung
  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  und  an  die  Stelle  des  Konsulargerichts
  das  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  über  das  letztere  zusammengesetzte
Gericht  des  Schutzgebiets  tritt.

G.  3.

In  den  Schutzgebieten  gelten  die  im  §.  19  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  bezeichneten  Vorschriften  der  Reichsgesetze  und  preußischen  Gesetze.
Die  Vorschriften  der  S§.  20  bis  22,  des  §.  23  Abs.  1  bis  3  und  5,  der  §9.  26,
29  bis  31,  33  bis  35,  37  bis  45,  47,  48,  52  bis  75  des  Gesetzes  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  finden  entsprechende  Anwendung.

g.  4.

Die  Eingeborenen  unterliegen  der  im  F.  2  geregelten  Gerichtsbarkeit  und
den  im  F.  3  bezeichneten  Vorschriften  nur  insoweit,  als  dies  durch  Kaiserliche
Verordnung  bestimmt  wird.  Den  Eingeborenen  können  durch  Kaiserliche  Verordnung
  bestimmte  andere  Theile  der  Bevölkerung  gleichgestellt  werden.

C.  5.
Die  Militärgerichtsbarkeit  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

S.  6.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann:

1.  in  Vorschriften  über  Materien,  welche  nicht  Gegenstand  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  sind,  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre,
Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände  angedroht  werden;

2.  vorgeschrieben  werden,  daß  in  Strafsachen

a)  die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  mit  der  Maßgabe  eintritt,
  daß,  soweit  die  Staatsanwaltschaft  zuständig  ist,  die  Vor-