Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 871 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
MÆ AJ. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. 
S. 871. 
  
  
(Nr. 2722.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich. Vom 26. Juli 1900. 
A# Grund des Artikel 17 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die 
Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 321), wird der Text der 
Gewerbeordnung nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 26. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Rothe. 
  
Gewerbeordnung 
für das 
Deutsche Keich. 
Ditel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
C. 1. 
Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch 
dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von 
demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses 
Gesetzes nicht genügt. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 142 
  
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1900. "„
	        
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