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.. 10.
Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs= und Bannrechte, welche
durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan
nicht mehr erworben werden.
Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.
C. 11.
Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugniß zum selbständigen
Betrieb eines Gewerbes keinen Unterschied.
G. 11a.
Betreibt eine Ehefrau) für deren güterrechtliche Verhältnisse ausländische
Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein Gewerbe, so ist es auf ihre
Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehe-
rau ist.
f Soweit die Frau in Folge des Güterstandes in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt ist, finden die Vorschriften des F. 1405 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung. Hat die Frau ihren Wohnsitz nicht im Inlande, so
ist der Einspruch des Mannes gegen den Betrieb des Gewerbes und der Wider-
ruf der ertheilten Einwilligung in das Güterrechtsregister des Bezirkes einzutragen,
in welchem das Gewerbe betrieben wird.
Betreibt die Frau das Gewerbe mit Einwilligung des Mannes oder gilt
die Einwilligung nach J. 1405 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als ertheilt,
so haftet für die Verbindlichkeiten der Frau aus dem Gewerbebetrieb ihr Ver-
mögen ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des Güterstandes zustehenden
Rechte; im Falle des Bestehens einer ehelichen Gütergemeinschaft haftet auch das
gemeinschaftliche Vermögen.
G. 12.
Hinsichtlich des Gewerbebetriebs der juristischen Personen des Auslandes
bewendet es bei den Landesgesetzen.
Diejenigen Beschränkungen, welche in Betreff des Gewerbebetriebs für
Personen des Soldaten= und Beamtenstandes sowie deren Angehörige bestehen,
werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
K. 13.
Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbebetrieb
in keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhängig sein.
Nach dem begonnenen Gewerbebetrieb ist, soweit dies in der bestehenden
Gemeindeverfassung begründet ist, der Gewerbetreibende auf Verlangen der Ge-
meindebehörde nach Ablauf von drei Jahren verpflichtet, das Bürgerrecht zu er-
werben. Es darf jedoch in diesem Falle von ihm das sonst vorgeschriebene oder
übliche Bürgerrechtsgeld nicht gefordert und ebenso nicht verlangt werden, daß
er sein anderweit erworbenes Burgerrecht aufgebe.