§ 6. C. Rechtsstellung. 8. Disziplinarstrafen. 55
8. Disziplinarstrafen sollen dem Vorgesetzten eine Handhabe bieten,
die Erfüllung sämmtlicher Dienstpflichten von seinen Untergebenen zu
erzwingen, ihre Vernachlässigung an ihnen zu ahnden. Deshalb kann
die Befugniß zum Erlaß von Disziplinarstrafen nicht für jeden Fall
an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden; man kann nicht, wie
z. B. im Strafgesetz, sagen: „Wenn du das und das thust, wirst du
bestraft", sondern so vielseitig der Dienst ist, der sich gar nicht in
einzelne Fälle zerlegen läßt, so allgemein muß auch die Strafgewalt
sein. Das Disziplinargesetz kann nur bestimmen: „wer sich mit seinen
Dienstpflichten in Widerspruch setzt, wird bestraft“; die einzelnen Fälle,
wann dies zu geschehen habe, kann es nicht aufzählen: das haben die
Vorgesetzten zu beurtheilen. So unbestimmt, so untheilbar die
Dienstpflicht, so unbeschränkt die Strafbefugniß.
Die Disziplinarstrafen zerfallen in (Gesetz vom 21. Juli 1852):
a) Ordnungsstrafen:
4 Warnung 1 von jedem Dienstvorgesetzten zu ertheilen.
3. Geldbuße (Bürgermeister, Polizeidirektor (-präsident) bis zu
9 Mark, Regierungspräsident bis zu 90 Mark; wenn das Monatsgehalt
weniger als 90 Mark beträgt, nur bis zu dessen Höhe, z. B.
bis 75 Mark; Minister bis zu dem Betrage des Monatsgehaltes, also
3. B. 120 Markk.
4. Arreststrafe (Bürgermeister, Polizeidirektor (-präsident) bis zu
drei Tagen, Regierungspräsident bis zu acht Tagen).
Die Verfügung der Ordnungsstrafen erfolgt schriftlich oder zu
Protokoll, nachdem der betreffende Beamte zur Sache gehört ist. Gegen
die Straffestsetzung des Bürgermeisters ist binnen 14 Tagen die Beschwerde
an den Regierungspräsidenten, gegen dessen Bescheid binnen
14 Tagen die Klage beim Oberverwaltungsgericht gegeben. Gegen die
Straffestsetzung durch den Regierungspräsidenten ist die Beschwerde an
den Oberpräsidenten, gegen dessen Entscheidung Klage beim Oberverwaltungsgericht
zulässig: beides binnen 14 Tagen. Straffestsetzungen
des Ministers sind nicht anfechtbar. Schutzleute haben nur die Beschwerde
im Dienstaufsichtswege (S. 52, Anm. 21).
b) Entfernung aus dem Amte tritt bei Dienstvergehen ein, die
durch Ordnungsstrafe (a) nicht gesühnt werden können, und kann, sofern
der Beamte nicht auf Kündigung angestellt ist, wie z. B. in Berlin und
Charlottenburg, nur durch ein besonderes Verfahren erfolgen, dessen Einleitung
durch den Regierungspräsidenten angeordnet wird. Mit dieser
Anordnung wird gleichzeitig*) in der Regel die vorläufige Enthebung
des betreffenden Beamten von seinem Amte verfügt („Suspension"):
*) Also ebenfalls durch den Regierungspräsidenten. Bei Gefahr im Verzuge
kann auch der Bürgermeister (Polizeidirektor, Polizeipräsident) die Suspension anordnen,
hat jedoch alsbald die Entscheidung des Regierungspräsidenten einzuholen.