Metadata : Der Polizeibeamte.

§  6.  C.  Rechtsstellung.  8.  Disziplinarstrafen.  55

8.  Disziplinarstrafen  sollen  dem  Vorgesetzten  eine  Handhabe  bieten,

die  Erfüllung  sämmtlicher  Dienstpflichten  von  seinen  Untergebenen  zu
erzwingen,  ihre  Vernachlässigung  an  ihnen  zu  ahnden.  Deshalb  kann
die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Disziplinarstrafen  nicht  für  jeden  Fall
an  bestimmte  Voraussetzungen  geknüpft  werden;  man  kann  nicht,  wie
z.  B.  im  Strafgesetz,  sagen:  „Wenn  du  das  und  das  thust,  wirst  du
bestraft",  sondern  so  vielseitig  der  Dienst  ist,  der  sich  gar  nicht  in
einzelne  Fälle  zerlegen  läßt,  so  allgemein  muß  auch  die  Strafgewalt
sein.  Das  Disziplinargesetz  kann  nur  bestimmen:  „wer  sich  mit  seinen
Dienstpflichten  in  Widerspruch  setzt,  wird  bestraft“;  die  einzelnen  Fälle,
wann  dies  zu  geschehen  habe,  kann  es  nicht  aufzählen:  das  haben  die
Vorgesetzten  zu  beurtheilen.  So  unbestimmt,  so  untheilbar  die
Dienstpflicht,  so  unbeschränkt  die  Strafbefugniß.

Die  Disziplinarstrafen  zerfallen  in  (Gesetz  vom  21.  Juli  1852):

a)  Ordnungsstrafen:

4  Warnung  1  von  jedem  Dienstvorgesetzten  zu  ertheilen.

3.  Geldbuße  (Bürgermeister,  Polizeidirektor  (-präsident)  bis  zu
9  Mark,  Regierungspräsident  bis  zu  90  Mark;  wenn  das  Monatsgehalt
  weniger  als  90  Mark  beträgt,  nur  bis  zu  dessen  Höhe,  z.  B.
bis  75  Mark;  Minister  bis  zu  dem  Betrage  des  Monatsgehaltes,  also
3.  B.  120  Markk.

4.  Arreststrafe  (Bürgermeister,  Polizeidirektor  (-präsident)  bis  zu
drei  Tagen,  Regierungspräsident  bis  zu  acht  Tagen).

Die  Verfügung  der  Ordnungsstrafen  erfolgt  schriftlich  oder  zu
Protokoll,  nachdem  der  betreffende  Beamte  zur  Sache  gehört  ist.  Gegen
die  Straffestsetzung  des  Bürgermeisters  ist  binnen  14  Tagen  die  Beschwerde
  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  dessen  Bescheid  binnen
14  Tagen  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  gegeben.  Gegen  die
Straffestsetzung  durch  den  Regierungspräsidenten  ist  die  Beschwerde  an
den  Oberpräsidenten,  gegen  dessen  Entscheidung  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
  zulässig:  beides  binnen  14  Tagen.  Straffestsetzungen
des  Ministers  sind  nicht  anfechtbar.  Schutzleute  haben  nur  die  Beschwerde
  im  Dienstaufsichtswege  (S.  52,  Anm.  21).

b)  Entfernung  aus  dem  Amte  tritt  bei  Dienstvergehen  ein,  die
durch  Ordnungsstrafe  (a)  nicht  gesühnt  werden  können,  und  kann,  sofern
der  Beamte  nicht  auf  Kündigung  angestellt  ist,  wie  z.  B.  in  Berlin  und
Charlottenburg,  nur  durch  ein  besonderes  Verfahren  erfolgen,  dessen  Einleitung
  durch  den  Regierungspräsidenten  angeordnet  wird.  Mit  dieser
Anordnung  wird  gleichzeitig*)  in  der  Regel  die  vorläufige  Enthebung
des  betreffenden  Beamten  von  seinem  Amte  verfügt  („Suspension"):

*)  Also  ebenfalls  durch  den  Regierungspräsidenten.  Bei  Gefahr  im  Verzuge
kann  auch  der  Bürgermeister  (Polizeidirektor,  Polizeipräsident)  die  Suspension  anordnen,
  hat  jedoch  alsbald  die  Entscheidung  des  Regierungspräsidenten  einzuholen.