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9. 20.
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesette Behörde zulässig,
welche bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung
des Bescheids an gerechnet, gerechtfertigt werden muß.
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit
Gründen versehen sein.
–S. 21.
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl
in der ersten als in der Rekurs-Instanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten.
Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten:
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine
kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis
in vollem Umfange zu erheben.
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und An-
hörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen
nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne Weiteres die Ge-
nehmigung ertheilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn
Tagen nach Empfang des die Genehmigung versagenden oder nur
unter Bedingungen ertheilenden Bescheids der Behörde auf mündliche
Verhandlung anträgt.
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets
ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und
Anhörung der Parteien.
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.
5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung
der S§. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
S. 21a.
Die Sachverständigen (F. 21 Ziffer 1) haben über die Thatsachen, welche
durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten
und sich der Nachahmung der von dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer
Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese
Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.
E. 22.
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem
Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen,
dem Unternehmer zur Last.