Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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9. 20. 
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesette Behörde zulässig, 
welche bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung 
des Bescheids an gerechnet, gerechtfertigt werden muß. 
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit 
Gründen versehen sein. 
–S. 21. 
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl 
in der ersten als in der Rekurs-Instanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. 
Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten: 
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine 
kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen 
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu 
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis 
in vollem Umfange zu erheben. 
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre 
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und An- 
hörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen 
nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne Weiteres die Ge- 
nehmigung ertheilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn 
Tagen nach Empfang des die Genehmigung versagenden oder nur 
unter Bedingungen ertheilenden Bescheids der Behörde auf mündliche 
Verhandlung anträgt. 
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets 
ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und 
Anhörung der Parteien. 
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen 
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. 
5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung 
der S§. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. 
S. 21a. 
Die Sachverständigen (F. 21 Ziffer 1) haben über die Thatsachen, welche 
durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und sich der Nachahmung der von dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer 
Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese 
Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. 
E. 22. 
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem 
Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, 
dem Unternehmer zur Last.
	        
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