Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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gleichbedeutenden  Titeln  bezeichnen  oder  seitens  des  Staates  oder  einer  Gemeinde
als  solche  anerkannt  oder  mit  amtlichen  Funktionen  betraut  werden  sollen.  Es
darf  die  Approbation  jedoch  von  der  vorherigen  akademischen  Doktorpromotion
nicht  abhängig  gemacht  werden.

Der  Bundesrath  bezeichnet  mit  Rücksicht  auf  das  vorhandene  Bedürfniß
in  verschiedenen  Theilen  des  Reichs  die  Behörden,  welche  für  das  ganze  Reich
gültige  Approbationen  zu  ertheilen  befugt  sind,  und  erläßt  die  Vorschriften  über
den  Nachweis  der  Befähigung.  Die  Namen  der  Approbirten  werden  von  der
Behörde,  welche  die  Approbation  ertheilt,  in  den  vom  Bundesrathe  zu  bestimmenden
  amtlichen  Blättern  veröffentlicht.

Personen,  welche  eine  solche  Approbation  erlangt  haben,  sind  innerhalb  des
Reichs  in  der  Wahl  des  Ortes,  wo  sie  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  über  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken  (F.  6),
nicht  beschränkt.

Dem  Bundesrathe  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen
  Personen  wegen  wissenschaftlich  erprobter  Leistungen  von  der  vorgeschriebenen
  Prüfung  ausnahmsweise  zu  entbinden  sind.

Personen)  welche  vor  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  einem  Bundesstaate
die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  als  Aerzte,  Wundärzte,  Jahnärzte,  Geburtshelfer,
  Apotheker  oder  Thierärzte  bereits  erlangt  haben,  gelten  als  für  das
ganze  Reich  approbirt.

g.  30.

Unternehmer  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=  und  Privat-Irrenanstalten
  bedürfen  einer  Konzession  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  Die
Konzession  ist  nur  dann  zu  versagen:

a)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Unternehmers

in  Beziehung  auf  die  Leitung  oder  Verwaltung  der  Anstalt  darthun,

b)  wenn  nach  den  von  dem  Unternehmer  einzureichenden  Beschreibungen

und  Plänen  die  baulichen  und  die  sonstigen  technischen  Einrichtungen
der  Anstalt  den  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen  nicht  entsprechen,

c)  wenn  die  Anstalt  nur  in  einem  Theile  eines  auch  von  anderen  Personen

bewohnten  Gebäudes  untergebracht  werden  soll  und  durch  ihren  Betrieb
für  die  Mitbewohner  dieses  Gebäudes  erhebliche  Nachtheile  oder  Gefahren
  hervorrufen  kann,

d)  wenn  die  Anstalt  zur  Aufnahme  von  Personen  mit  ansteckenden

Krankheiten  oder  von  Geisteskranken  bestimmt  ist  und  durch  ihre  örtliche
Lage  für  die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten  Grundstücke
arlsbliche  Nachtheile  oder  Gefahren  hervorrufen  kann.

Vor  Ertheilung  der  Konzession  sind  über  die  Fragen  zu  c  und  d  die
Ortspolizei=  und  die  Gemeindebehörden  zu  hören.
Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  der  nach  den  Landesgesetzen
zuständigen  Behörde.
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