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S. 30 aK
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landesgesetzgebung
von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht werden. Das
ertheilte Prüfungszeugniß gilt für den ganzen Umfang des Reichs.
S. 31.
Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und Lootsen
müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungs-
zeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen.
Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung.
Die auf Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse gelten für das ganze Reich,
bei Lootsen für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser.
Soweit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von
Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Be-
wenden.
*)
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betrieb ihres Gewerbes der Erlaubniß.
Dieselbe gilt nur für das bei Ertheilung der Erlaubniß bezeichnete Unternehmen.
Zum Betrieb eines anderen oder eines wesentlich veränderten Unternehmens
bedarf es einer neuen Erlaubniß.
Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu
dem Unternehmen nöthigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder wenn die Be-
hörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß derselbe die
zu dem beabsichtigten Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere in
sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt.
g. 33.
Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein
oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß.
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die An—
nahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei,
des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen
werde;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt.
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß
a) die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Klein-
handel mit Branntwein oder Spiritus allgemein,
*) Vergleiche hierzu den Artikel 22 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung,
vom 6. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 685):
Die Schauspielunternehmern zum Betrieb ihres Gewerbes bisher ertheilte Erlaubniß gilt nur
für das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebene Unternehmen.