Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 896 — 
werbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. Dies gilt insbesondere 
von den Wanderlagern. 
’- 
Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. 
Der Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen. 
K. 57. 
Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 
J. 
2. 
3. 
wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank- 
heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 
wenn er unter Polizeiaufsicht steht; 
wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das 
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land= oder Haus- 
friedensbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen 
vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote 
oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung 
ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von 
mindestens drei Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe 
drei Jahre noch nicht verflossen sind; 
.l wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheuf, Bettelei, Landstreicherei, 
Trunksucht übel berüchtigt ist; 
in dem Falle des F. 55 Ziffer 4, sobald der den Verhältnissen des 
Verwaltungsbezirkes der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden 
Anzahl von Personen Wandergewerbescheine ertheilt oder ausgedehnt 
sind (S. 60 Abs. 2). 
S. 57a 
Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 
J. 
wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat. 
Im Falle der Ziffer 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbe- 
schein zu ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits 
vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist; 
.wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet. 
g. 57b. 
Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: 
1. 
wenn der Nachsuchende im Inland einen festen Wohnsitz nicht hat; 
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das 
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.