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werbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. Dies gilt insbesondere
von den Wanderlagern.
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Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden.
Der Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.
K. 57.
Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:
J.
2.
3.
wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank-
heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
wenn er unter Polizeiaufsicht steht;
wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land= oder Haus-
friedensbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen
vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote
oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung
ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe
drei Jahre noch nicht verflossen sind;
.l wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheuf, Bettelei, Landstreicherei,
Trunksucht übel berüchtigt ist;
in dem Falle des F. 55 Ziffer 4, sobald der den Verhältnissen des
Verwaltungsbezirkes der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden
Anzahl von Personen Wandergewerbescheine ertheilt oder ausgedehnt
sind (S. 60 Abs. 2).
S. 57a
Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen:
J.
wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
Im Falle der Ziffer 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbe-
schein zu ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits
vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist;
.wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet.
g. 57b.
Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden:
1.
wenn der Nachsuchende im Inland einen festen Wohnsitz nicht hat;
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs,