Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 914 — 
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus 
denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (F. 18 des Gewerbegerichts— 
gesetzes) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu 
berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner 
Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den 
Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Diese Bestimmungen 
finden auf die Mitglieder der Innungsschiedsgerichte entsprechende Anwendung. 
§. 94 b. 
Mitglieder der Innungsvorstände, der Ausschüsse der Innungen, der 
Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im 9N. 81 a Ziffer 4 
und F. 81 b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, hinsichtlich deren Umstände eintreten 
oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus dem Amte 
auszuscheiden. Im Falle der Weigerung erfolgt die Enthebung des Betheiligten 
vom Amte durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Betheiligten und der 
Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde ist 
binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Be- 
schwerde ist endgültig. « 
Z.94c. 
Die Innungen sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der gesetzlichen 
und statutarischen Vorschriften in den zur Innung gehörigen Betrieben zu über— 
wachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft 
der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen. 
Die Verpflichteten haben den als solchen legitimirten Beauftragten der 
betheiligten Innungen auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu den 
Werkstätten und Unterkunftsräumen sowie zu den sonst in Betracht kommenden 
Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskunft über alle Gegenstände zu geben, 
welche für die Erfüllung ihres Auftrags von Bedeutung sind) sie können hierzu 
auf Antrag der Beauftragten von der Ortspolizeibehörde angehalten werden. 
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von der Innung der Aufsichts- 
behörde anzuzeigen. 
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im F. 139 b bezeichneten Beamten 
auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung 
zu machen. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung des Betriebs 
durch den Beauftragten der Innung eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen, 
so kann er die Besichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen. 
In diesem Falle hat er dem Vorstande der Innung, sobald er den Namen des 
Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete 
Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderlichen Besichtigungen 
vorzunehmen und dem Vorstande die erforderliche Auskunft über die vorgefundenen 
Verhältnisse zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.