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zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger
Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen
müssen schriftlich erlassen werden.
S. 139a.
Der Bundesrath ist ermächtigt:
1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen;
2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden,
oder welche sonst durch die Art des Betriebs auf eine regelmäßige
Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher
Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten
beschränkt ist, Ausnahmen von den im F. 135 Abs. 2, 3, in 9#. 136,
137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen;
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebs oder die
Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung
oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen
zu gestatten)
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eintritt, Ausnahmen von den
Bestimmungen des F§. 137 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe zugzulassen,
daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an Sonnabenden zehn
Stunden nicht überschreitet.
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für
Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig, für Arbeiterinnen fünf-
undsechzig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig Stunden nicht
überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden die Dauer von
zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere
Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein.
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln.
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs
Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder
mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubniß zur Ueberarbeit für mehr als
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt
wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind zeitlich
zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind
Reichs-Gesetzbl. 1900. 154