— 969 —
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden
Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde
betragen.
S 139dl.
Die Bestimmungen des F. 139c finden keine Anwendung
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren unver-
züglich vorgenommen werden müssen,
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie bei
Neueinrichtungen und Umzügen,
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde all-
gemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.
G 139e.
Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene Verkaufs-
stellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im
Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Verkehr geöffnet sein
1. für unvorhergesehene Nothfälle,
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen,
jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends,
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten,
welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend
Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben
der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder
auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.
Die Bestimmungen der §#. 139c und 139d werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das
Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden
Gewerbebetriebe (S. 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen (§. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizei-
behörde zugelassen werden. Die Bestimmung des F. 55 a Abs. 2 Satz 2 findet
Anwendung.
g. 139f.
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber
kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende
Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung
der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden,
daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des
ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr Abends und zwischen
154“