Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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den  bisherigen  Privat-Docenten  D.  Hohl  in  Tuͤbingen  zum  außerordentlichen
Professor  der  Mathematik  zu  ernennen,

die  erledigte  katholische  Pfarrei  Berg,  Debanats  Tettnang,  dem  Pfarrer  Pfundstein
  in  Roßwangen,  Dekanats  Speaichingen,  zu  übertragen,  und

den  Referendär  erster  Elasse,  D.  v.  Bühler  aus  Schwaigern,  Oberamts  Brackenheim,
  in  die  Zahl  der  Rechts-Consulenten  aufzunehmen  geruht.  Derselbe  hat  Backnang
  zu  seinem  Wohnsiße  gewählt.

Unter  dem  4.  September  erhielt  der  zur  Pfarrei  Hohenrechberg,  Oberamts  und
Dekanats  Gmünd,  ernannte  Pfarrer  Vieg  von  Erieskirch,  die  Königliche  Bestätigung.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Bekanntmachurg  und  Verfügung,  betreffend  die  Auswandcrung  nach  Ungarn.

Nach  einer  Mittheilung  der  Kaiserlich  Oestreich'schen  Gesandtschaft  wird  die  Zulassung
  von  Einwanderern  in  das  Königreich  Ungarn  nur  dann  gtgestattet,  wenn  der
Einwanderer

1)  ein  hinlängliches  Vermögen  zum  Ankauf  und  Betrieb  einer  Ansiedlung  besiht,

  und

2)  sich  die  Aufnahme  bei  einer  Grundherrschaft  des  Königreichs  erwirkt  hat.

Da  nun,  ohne  Erfüllung  dieser  Bedingungen,  die  Reisepässe,  welche  solchen  Personen
  ausgestellt  werden,  keine  Anerbennung  finden;  so  haben  die  Oberämter  denjenigen
  ihrer  Amts-Untergebenen,  welche  nach  Ungarn  auszuwandern  gedenken,  bei  Nachsuchung
  von  Reisepässen  für  diesen  Zweck  die  geeignete  Belehrung  hienach  zu  ertheilen,
und  ihnen  diese  Pässe  nur  dann  auszustellen,  wenn  sie  dargethan  haben  werden,

1)  daß  sie  wenigstens  diejenige  Summe  von  350  fl.  besiten,  ohne  welche  auch  die

K.  Bayerm’'sche  Gesandtschaft  nach  einer  früheren  Mittheilung  derselben  die
Visirung  der  Pässe  verweigert;

2)  daß  sie  durch  Vermittlung  eines  bereits  angesiedelten  Bekannten,  durch  Voraussendung

  eines  Bevollmächtigten,  oder  durch  andere  zweckmäßige  Mittel  sich