Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr 13.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  eines  Zolles  auf  Blauholz  und  eines  Zollzuschlags  auf
Kaffee  und  Kakao  aus  der  Republik  Haiti.  S.  121.

 

 

 

 

 

(Nr.  2756.)  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  eines  Zolles  auf  Blauholz  und  eines
Zollzuschlags  auf  Kaffee  und  Kakao  aus  der  Republik  Haiti.  Vom
17.  April  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  6  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  in  der
durch  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1895  (Reichs-Gesetzbl.  1895  S.  233)  abgeänderten
  Fassung  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
  was  folgt:
§.  1.
Blauholz,  Kaffee  und  Kakao,  welche  aus  der  Republik  Haiti  herstammen,
unterliegen  bis  auf  Weiteres  den  nachfolgenden  Zollsätzen:

a)  Blauholz  in  Blöcken,  gemahlen,  geraspelt  oder  in  anderer  Weise  zerkleinert,

  auch  fermentirt,  aus  Nr.  5m  des  Tarifs  20  Prozent
vom  Werthe;
b)  Kaffee,  roher,  aus  Nr.  25  m  1  des  Tarif  .  .  .  .  .  80  Mark

für  den  Doppelzentner;

c)  Kakao,  roh  in  Bohnen,  auch  Bruch,  Nr.  25  m  3  des
Tarifs  70  Mark
für  den  Doppelzentner.

§.  2.

Die  Bestimmung  des  §.  1  findet  keine  Anwendung  auf  Blauholz,  Kaffee
und  Kakao,  welche  am  Tage  der  Verkündung  der  gegenwärtigen  Verordnung  die
deutsche  Zollgrenze  überschritten  haben  oder  an  diesem  Tage  in  den  deutschen  Zollausschlüssen
  vorhanden  sind.

Reichs.  Gesetzbl.  1901.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1901.